Problembeschreibung/Begründung:
Der beurkundende Notar zeigte
mit Schreiben vom 22.05.2018 den Abschluss des Kaufvertrages zu den Flurstücken
14/31, 14/33, 14/34, Flur 1, Gemarkung Sievershagen, an. Es stellt sich die
Frage, ob die Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht hat und es ggf. ausübt.
Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken innerhalb eines
Bebauungsplanes zu, sofern eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist.
Der Kaufgegenstand bzw. Teile
davon erstrecken sich auf Flächen, die gegenwärtig als öffentliche Straße, im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5. 2/3 Wohngebiet „Steinfulgen“, in
Anspruch genommen werden. Dieser Bebauungsplan setzt eine Verkehrsfläche
einschließlich Darstellung des Straßenquerprofils über die öffentliche
Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest, so dass ein Vorkaufsrecht der
Gemeinde nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abgeleitet werden kann. Darüber hinaus
ist gemäß Erschließungsvertrag, vom 17.05.1994, vereinbart, dass die Gemeinde
die hergestellten Erschließungsanlagen durch den Erschließungsträger kostenfrei
übertragen bekommt, diese in ihre Baulast übernimmt und widmet. Zu den
öffentlichen Erschließungsanlagen zählen gemäß § 3 Abs. c)
Erschließungsvertrag: öffentliche Straßen, Wege und Plätze, einschließlich
Kinderspielflächen, Geh-/Fuß- und Radwege, Straßenentwässerung,
Straßenbeleuchtung, Straßenbegleitgrün, Straßenbenennungsschilder,
Verkehrszeichen.
Es ist nach Herstellung der
Anlagen nur eine Übertragung der für die Fahrbahnen gebildeten Flurstücke an
die Gemeinde erfolgt.
Wie im Bebauungsplan und
Erschließungsvertrag festgelegt, erfolgt derzeit eine öffentliche Nutzung der
gesamten Verkehrsfläche über die komplette Straßenquerschnittsbreite hinweg,
einschl. Straßenbegleitgrün auf denen sich die Straßenbeleuchtung und
Verkehrszeichen befinden. Die Gemeinde hat seit der Inbetriebnahme die
Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht übernommen. Somit wäre ein
Grunderwerb zur dauerhaften Sicherung der gewidmeten und öffentlich beanspruchten
Flächen erforderlich.
Das Vorkaufsrecht kann von
der Gemeinde innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Inhaltes des
Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die
Gemeinde hat den Kaufpreis sowie ggf. Kosten zur Abwicklung des Kauvertrags zu
tragen.
Der Veräußerer ist gemäß § 28
Abs. 1 BauGB verpflichtet, auf Antrag der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages
unverzüglich mitzuteilen. Vor diesem Hintergrund beantragt die Gemeinde beim
Verkäufer die Übersendung des Kaufvertrags bis spätestens 06.07.2018 und setzt
die Anhörungsfrist auf den 13.07.2018 fest.
Gemäß § 6 Abs.5 Satz 2
Hauptsatzung Gemeinde Lambrechtshagen ist der Beschluss über die Ausübung des
Vorkaufsrechts durch die Gemeindevertretung und nach herrschender
Rechtssprechung in öffentlicher Sitzung zu beschließen.
Der Finanzhaushalt weist für
die Ausübung des Vorkaufsrechts den notwendigen Spielraum aus.
Anlagen
Anlage 1: Lageplan
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Lambrechtshagen beschließt das
gesetzliche Vorkaufsrecht für die Flurstücke 14/31, 14/33, 14/34, Flur 1,
Gemarkung Sievershagen, Gemeinde Lambrechtshagen auf der Grundlage von § 24
BauGB auszuüben.
Finanzielle
Auswirkungen
(X ) Ja, abweichend vom Haushaltsplan
(Der Grunderwerb ist nicht Bestandteil des Finanzhaushaltes 2018. Die Finanzierung kann erst nach Vorlage des Kaufvertrages in einem Folgebeschluss festgelegt werden.)
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |