Information über einen Antrag der Gemeinde Papendorf auf Rückgabe der derzeitigen Sporthalle der Warnowschule Papendorf nach Fertigstellung der neuen Sporthalle

Betreff
Information über einen Antrag der Gemeinde Papendorf auf Rückgabe der derzeitigen Sporthalle der Warnowschule Papendorf nach Fertigstellung der neuen Sporthalle
Vorlage
IV/OS/10-0352/2017
Aktenzeichen
II-40.1
Art
Informationsvorlagen

Sachverhalt

Mit Bildung der Amtsschule Warnowschule Papendorf hat die Gemeinde Papendorf vor 20 Jahren mit dem Übergang der Trägerschaft von der Gemeinde auf das Amt Warnow-West sämtliche Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, die unmittelbar schulischen Zwecken dienen, die Schulanlagen und -einrichtungen sowie sonstige mit der Schulträgerschaft verbundenen Rechte und Verpflichtungen entsprechend § 105 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes M-V entschädigungslos übertragen.

Die Gemeinde stellt mit Schreiben vom 13.07.2017 an den Schul- und Bauhofausschuss des Amtes Warnow-West den Antrag, das Gelände der derzeitigen Sporthalle der Warnowschule einschließlich des aufstehenden Gebäudes nach Fertigstellung des Sporthallenneubaus in die Verantwortung der Gemeinde Papendorf zurückzugeben. Die Gemeinde stellt sich vor, das Gebäude zur Schaffung von Hortplätzen umzunutzen.

 

 

Nachfolgend allein eine rechtliche Wertung:

 

Einschätzung

Der gemeindliche Antrag ist mit „Rückgabe des Schulsporthallengeländes“ betitelt. Folglich ist das Begehren als Geltendmachung des schulgesetzlichen Rückübertragungsanspruches zu verstehen.

 

Rechtslage

Werden Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die ein Schulträger bei einem Schulträger-wechsel ohne Entschädigung abgegeben hat, nicht mehr für schulische Zwecke benötigt, so kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung laut § 105 Absatz 3 des Schul-gesetzes M-V die Rückübertragung verlangen. Der Rückübertragungsanspruch entfällt, wenn der Schulträger für die auf ihn übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet.

 

Würdigung

1.      Das Gesetz spricht hier von einem nicht mehr für schulische Zwecke benötigten Grundstück.
Die jetzige Sporthalle bildet kein Grundstück. Zwar mangelt es in Deutschland an einer eindeutigen gesetzlichen Definition des Begriffs Grundstück, aus dem Liegenschafts- und dem Grundbuchrecht lässt sich aber ableiten, dass ein Grundstück sich aus einem oder mehreren Flurstücken bilden kann und im Grundbuch als dieses geführt wird. Bereits vor der Zerlegungsvermessung 1999 befanden sich Sporthalle und Unterrichtsgebäude auf einem Flurstück, so dass schon zum Zeitpunkt des Übergangs von einem Grundstück auszugehen ist. Folglich handelt es sich hier um einen Baukörper auf einem schulischen Grundstück, dessen grundstücksbezogene Nutzung aber nicht in Gänze entfallen kann, da das Unterrichtsgebäude der Regionalen Schule weiter in Betrieb sein wird.

2.      Der bisherige Schulträger hat an den aktuellen Schulträger einen befristeten Rückübertragungs-anspruch, wenn dieser die übertragenen Grundstücke nicht mehr für schulische Zwecke benötigt. Das Schulgesetz ist hier so verstehen, dass der aktuelle Schulträger sehr wohl gehalten ist, ein Grundstück zu entwidmen, wenn es nicht mehr für schulische Zwecke benötigt wird, was er dann, vorzugsweise per Beschluss, feststellen muss, um dadurch die Jahresfrist in Gang zu setzen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der aktuelle Schulträger aber selbst anderweitige schulische Nutzungen als die bisherige vorsehen kann. Hier sind neben einer einfachen Umnutzung auch ein Umbau, eine Erweiterung, ein Rückbau oder ein Abriss eines Gebäudes möglich. Soweit also die schulische Nutzung auf dem Grundstück weiterhin erfolgt, besteht keine Pflicht zu einer Entwidmung, folglich entsteht kein Rückübertragungsanspruch.

3.      Der Absatz verneint den Rückübertragungsanspruch im Falle der Errichtung von Ersatzbauten für die übergegangenen Schulanlagen. Dabei setzt er nicht voraus, dass sich der Ersatzbau an der selben Stelle, wie der bisherige Bau befinden muss, allein die ersetzende Funktion ist wesentlich. Es ist vorgesehen, dass die zu errichtende Schulsporthalle die bestehende ersetzen soll. Folglich handelt es sich um einen Ersatzbau.

 

Ergebnis

Die Gemeinde Papendorf kann für sich keinen schulrechtlichen Rückübertragungsanspruch für die jetzige Sporthalle herleiten.

 

Fortgang

Der jetzige Schulträger kann das Schreiben als formlose Interessenbekundung in seine weitere Planung zur späteren Gebäudeverwendung einbeziehen.

 

Anlagen:

Antrag der Gemeinde Papendorf vom 13.07.2017 auf Rückgabe des Schulsporthallengeländes