Sachverhalt
Mit Bildung der
Amtsschule Warnowschule Papendorf hat die Gemeinde Papendorf vor 20 Jahren mit
dem Übergang der Trägerschaft von der Gemeinde auf das Amt Warnow-West
sämtliche Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, die unmittelbar
schulischen Zwecken dienen, die Schulanlagen und -einrichtungen sowie sonstige
mit der Schulträgerschaft verbundenen Rechte und Verpflichtungen entsprechend §
105 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes M-V entschädigungslos übertragen.
Die Gemeinde stellt
mit Schreiben vom 13.07.2017 an den Schul- und Bauhofausschuss des Amtes
Warnow-West den Antrag, das Gelände der derzeitigen Sporthalle der Warnowschule
einschließlich des aufstehenden Gebäudes nach Fertigstellung des
Sporthallenneubaus in die Verantwortung der Gemeinde Papendorf zurückzugeben.
Die Gemeinde stellt sich vor, das Gebäude zur Schaffung von Hortplätzen
umzunutzen.
Nachfolgend allein eine rechtliche Wertung:
Einschätzung
Der gemeindliche
Antrag ist mit „Rückgabe des Schulsporthallengeländes“ betitelt. Folglich ist
das Begehren als Geltendmachung des schulgesetzlichen
Rückübertragungsanspruches zu verstehen.
Rechtslage
Werden Grundstücke
oder grundstücksgleiche Rechte, die ein Schulträger bei einem
Schulträger-wechsel ohne Entschädigung abgegeben hat, nicht mehr für schulische
Zwecke benötigt, so kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach
der Entwidmung laut § 105 Absatz 3 des Schul-gesetzes M-V die Rückübertragung
verlangen. Der Rückübertragungsanspruch entfällt, wenn der Schulträger für die
auf ihn übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet.
Würdigung
1. Das Gesetz spricht hier von einem nicht mehr für schulische Zwecke
benötigten Grundstück.
Die jetzige Sporthalle bildet kein Grundstück. Zwar mangelt es in Deutschland
an einer eindeutigen gesetzlichen Definition des Begriffs Grundstück, aus dem
Liegenschafts- und dem Grundbuchrecht lässt sich aber ableiten, dass ein
Grundstück sich aus einem oder mehreren Flurstücken bilden kann und im
Grundbuch als dieses geführt wird. Bereits vor der Zerlegungsvermessung 1999
befanden sich Sporthalle und Unterrichtsgebäude auf einem Flurstück, so dass
schon zum Zeitpunkt des Übergangs von einem Grundstück auszugehen ist. Folglich
handelt es sich hier um einen Baukörper auf einem schulischen Grundstück,
dessen grundstücksbezogene Nutzung aber nicht in Gänze entfallen kann, da das
Unterrichtsgebäude der Regionalen Schule weiter in Betrieb sein wird.
2. Der bisherige Schulträger hat an den aktuellen Schulträger einen
befristeten Rückübertragungs-anspruch, wenn dieser die übertragenen Grundstücke
nicht mehr für schulische Zwecke benötigt. Das Schulgesetz ist hier so verstehen,
dass der aktuelle Schulträger sehr wohl gehalten ist, ein Grundstück zu
entwidmen, wenn es nicht mehr für schulische Zwecke benötigt wird, was er dann,
vorzugsweise per Beschluss, feststellen muss, um dadurch die Jahresfrist in
Gang zu setzen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der aktuelle
Schulträger aber selbst anderweitige schulische Nutzungen als die bisherige
vorsehen kann. Hier sind neben einer einfachen Umnutzung auch ein Umbau, eine
Erweiterung, ein Rückbau oder ein Abriss eines Gebäudes möglich. Soweit also
die schulische Nutzung auf dem Grundstück weiterhin erfolgt, besteht keine
Pflicht zu einer Entwidmung, folglich entsteht kein Rückübertragungsanspruch.
3. Der Absatz verneint den Rückübertragungsanspruch im Falle der Errichtung
von Ersatzbauten für die übergegangenen Schulanlagen. Dabei setzt er nicht
voraus, dass sich der Ersatzbau an der selben Stelle, wie der bisherige Bau
befinden muss, allein die ersetzende Funktion ist wesentlich. Es ist
vorgesehen, dass die zu errichtende Schulsporthalle die bestehende ersetzen
soll. Folglich handelt es sich um einen Ersatzbau.
Ergebnis
Die Gemeinde
Papendorf kann für sich keinen schulrechtlichen Rückübertragungsanspruch für
die jetzige Sporthalle herleiten.
Fortgang
Der jetzige
Schulträger kann das Schreiben als formlose Interessenbekundung in seine
weitere Planung zur späteren Gebäudeverwendung einbeziehen.
Anlagen:
Antrag der Gemeinde Papendorf vom 13.07.2017 auf Rückgabe des Schulsporthallengeländes