Beschluss zur Annahme einer Spende

Betreff
Beschluss zur Annahme einer Spende
Vorlage
VO/OS/80-0468/2016
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

In § 44 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Verfahren zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen geregelt.

Grundsätzlich darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Zuwendungen dürfen nur noch durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung einer Spende entscheidet die Gemeindevertretung. Entscheidungen unter 100,00 Euro hat die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung auf den Bürgermeister übertragen; darüber die Gemeindevertretung selbst.

Der Bürgermeister hat das Angebot von team Baucenter entgegen genommen, der Gemeinde eine Geldspende in Höhe von 250,00 Euro zum Zwecke der Förderung des Feuerschutzes der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Ziesendorf zukommen zu lassen. Die Spende soll anteilig für den Kauf einer Wettkampfbahn nach CTIF verwendet werden.

Aus diesem Grunde muss die Gemeindevertretung über die Annahme der Spende entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen keine

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Ziesendorf beschließt, die Geldspende vom team Baucenter in Höhe von 250,00 Euro anzunehmen und zum Zwecke der Förderung des Feuerschutzes der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Ziesendorf zukommen zu lassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

(x) Ja, abweichend vom Haushaltsplan

Mehreinnahmen in Höhe von 250,00 Euro zu vereinnahmen als Spendenertrag im Produkt 12600

 

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

 

 

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter

 

 

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung