Problembeschreibung/Begründung:
Das
Steueränderungsgesetz 2015 wurde im Oktober des Vorjahres durch den Bundesrat
bestätigt. Von kommunaler Bedeutung ist dabei vor allem die Einfügung eines
neuen Paragraphen 2b Umsatzsteuergesetz. Dieser regelt künftig die
Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(JPdöR) neu. Einerseits wurde die interkommunale Zusammenarbeit spürbar
gestärkt, andererseits wurde der Unternehmerbegriff sehr viel enger gefasst.
Die Kommunen
(JPdöR) gelten danach nur dann nicht als Unternehmer und sind steuerbefreit,
soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt
obliegen. Erbringt die Kommune hingegen Leistungen aufgrund eines
privatrechtlichen Vertrages und damit unter den gleichen rechtlichen
Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, unterliegen diese Leistungen
grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Die Änderungen sind
am 01.01.2016 in Kraft getreten.
Für Umsätze, die vor dem 01.01.2017 ausgeführt werden, gilt die alte Rechtslage
weiter.
Alle Umsätze, die ab dem 01.01.2017 ausgeführt werden, unterliegen dem neuen
Recht.
Es besteht ein einmaliges Optionsrecht. Danach kann die Kommune bis zum
31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt einmalig erklären, dass sie für alle in den
Jahren 2017 bis 2020 ausgeführten Leistungen nach den bisherigen Grundsätzen
besteuert werden möchte. Diese Erklärung kann mit Wirkung vom Beginn eines auf
die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.
Für die Gemeinde
und die Verwaltung hat dies zur Folge, dass sie sich erstmals aktiv mit
steuerlichen Belangen auseinandersetzen müssen. Neben der Schaffung der
programmtechnischen Voraussetzungen ist zunächst in jedem Einzelfall zu prüfen,
ob die erzielten Einnahmen eine hoheitliche Grundlage haben, per Gesetz von der
Umsatzsteuer freigestellt sind oder der Umsatzbesteuerung unterliegen würden.
Weiterhin ist zu ermitteln, wo Möglichkeiten bestehen könnten, Betriebe
gewerblicher Art beim Finanzamt anzumelden. Letzteres hätte zur Folge, dass in
diesen Bereichen nicht nur Umsatzsteuer abgeführt werden müsste, sondern auch
die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, zumindest anteilig, bestehen könnte.
Weiterhin sind die ertragssteuerlichen Auswirkungen des Betriebes gewerblicher
Art zu betrachten. Bei den Ertragssteuern jeweils auch rückwirkend für die noch
offenen Veranlagungszeiträume, umsatzsteuerrechtlich nur für die Zukunft.
Die Analyse der Auswirkungen, die Erarbeitung von Möglichkeiten zur weiteren
Steuerfreiheit (z.B. Umwandlung von Entgeltordnungen in Gebührensatzungen) und
deren Umsetzung bedürfen einer sorgfältigen Vorbereitung. Von der Verwaltung
wird daher vorgeschlagen die Optionsmöglichkeit zu nutzen und gegenüber dem
Finanzamt die Besteuerung entsprechend der bisherigen Rechtslage zu erklären.
Anlagen
Erklärung nach § 27 Abs. 22 UStG (Optionserklärung)
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow beschließt, der Anlage entsprechend
gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass die Gemeinde die Optionsmöglichkeit
des § 2b Umsatzsteuergesetz in Anspruch nimmt und für alle in den Jahren 2017
bis 2020 ausgeführten Leistungen nach den bisherigen Grundsätzen besteuert
werden möchte.
Finanzielle
Auswirkungen
(x)
Keine
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |