Beschluss über die Abgabe der Optionserklärung zur Anwendung des Umsatzsteuerrechts (§ 27 Abs. 22 UStG)

Betreff
Beschluss über die Abgabe der Optionserklärung zur Anwendung des Umsatzsteuerrechts (§ 27 Abs. 22 UStG)
Vorlage
VO/FV/40-0498/2016
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Das Steueränderungsgesetz 2015 wurde im Oktober des Vorjahres durch den Bundesrat bestätigt. Von kommunaler Bedeutung ist dabei vor allem die Einfügung eines neuen Paragraphen 2b Umsatzsteuergesetz. Dieser regelt künftig die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) neu. Einerseits wurde die interkommunale Zusammenarbeit spürbar gestärkt, andererseits wurde der Unternehmerbegriff sehr viel enger gefasst.

Die Kommunen (JPdöR) gelten danach nur dann nicht als Unternehmer und sind steuerbefreit, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Erbringt die Kommune hingegen Leistungen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages und damit unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, unterliegen diese Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Die Änderungen sind am 01.01.2016 in Kraft getreten.
Für Umsätze, die vor dem 01.01.2017 ausgeführt werden, gilt die alte Rechtslage weiter.
Alle Umsätze, die ab dem 01.01.2017 ausgeführt werden, unterliegen dem neuen Recht.
Es besteht ein einmaliges Optionsrecht. Danach kann die Kommune bis zum 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt einmalig erklären, dass sie für alle in den Jahren 2017 bis 2020 ausgeführten Leistungen nach den bisherigen Grundsätzen besteuert werden möchte. Diese Erklärung kann mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.

Für die Gemeinde und die Verwaltung hat dies zur Folge, dass sie sich erstmals aktiv mit steuerlichen Belangen auseinandersetzen müssen. Neben der Schaffung der programmtechnischen Voraussetzungen ist zunächst in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die erzielten Einnahmen eine hoheitliche Grundlage haben, per Gesetz von der Umsatzsteuer freigestellt sind oder der Umsatzbesteuerung unterliegen würden. Weiterhin ist zu ermitteln, wo Möglichkeiten bestehen könnten, Betriebe gewerblicher Art beim Finanzamt anzumelden. Letzteres hätte zur Folge, dass in diesen Bereichen nicht nur Umsatzsteuer abgeführt werden müsste, sondern auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, zumindest anteilig, bestehen könnte. Weiterhin sind die ertragssteuerlichen Auswirkungen des Betriebes gewerblicher Art zu betrachten. Bei den Ertragssteuern jeweils auch rückwirkend für die noch offenen Veranlagungszeiträume, umsatzsteuerrechtlich nur für die Zukunft.
Die Analyse der Auswirkungen, die Erarbeitung von Möglichkeiten zur weiteren Steuerfreiheit (z.B. Umwandlung von Entgeltordnungen in Gebührensatzungen) und deren Umsetzung bedürfen einer sorgfältigen Vorbereitung. Von der Verwaltung wird daher vorgeschlagen die Optionsmöglichkeit zu nutzen und gegenüber dem Finanzamt die Besteuerung entsprechend der bisherigen Rechtslage zu erklären.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen

Erklärung nach § 27 Abs. 22 UStG (Optionserklärung)

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow beschließt, der Anlage entsprechend gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass die Gemeinde die Optionsmöglichkeit des § 2b Umsatzsteuergesetz in Anspruch nimmt und für alle in den Jahren 2017 bis 2020 ausgeführten Leistungen nach den bisherigen Grundsätzen besteuert werden möchte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

(x) Keine

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

 

 

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

 

 

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung