Problembeschreibung/Begründung:
In § 44 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist das Verfahren zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen geregelt.
Da gemäß § 144 Abs. 1 KV M-V das Amt einen eigenen Haushalt führt, gelten für die Haushaltswirtschaft des Amtes die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entsprechend.
Insofern darf auch das Amt zur Erfüllung seiner Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Zuwendungen dürfen nur noch durch den Amtsvorsteher oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung einer Spende entscheidet grundsätzlich der Amtsausschuss.
Der Amtsvorsteher hat das Angebot von Herrn Jens Fischer vom Centermanagement des Ostsee Park Rostock mit Sitz in Sievershagen, Ostsee-Park-Straße 3, 18069 Lambrechtshagen entgegen genommen, dem Amt eine Sachspende in Höhe von insgesamt 300,00 Euro (15 Warengutscheine zum Wert von je 20 Euro/Stück) zum Zwecke der Unterstützung des 25-jährigen Amtsjubiläums zukommen zu lassen.
Aus diesem Grunde muss der Amtsausschuss über die Annahme der Spende entscheiden.
Anlagen
Der Amtsausschuss Amt Warnow-West beschließt, die Sachspende vom Centermanagement des Ostsee Parks Rostock in Höhe von 300,00 Euro anzunehmen und dem Amt zur Ausrichtung des 25-jährigen Amtsjubiläums zu kommen zu lassen.
Finanzielle
Auswirkungen
(x) keine
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Einvernehmen erteilt Amtsvorsteher |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter Bürgerdienste |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |