Beschluss über die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Funktionsträger der Amtswehrführung

Betreff
Beschluss über die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Funktionsträger der Amtswehrführung
Vorlage
VO/OS/10-0282/2016
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sowie die Amtswehrführung sind ehrenamtlich tätig. Um die besondere Verantwortung von den Funktionsträgern, die ihre Tätigkeit im Ehrenbeamtenverhältnis ausüben, zu würdigen, erhalten diese eine Aufwandsentschädigung, deren monatliche Höchstbeträge das Ministerium für Inneres und Sport regelt.

 

Die maximale Aufwandentschädigung beträgt demnach monatlich für den

Amtswehrführer                     220,00 Euro

seinen Stellvertreter   110,00 Euro

 

Die Höhe der zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird durch Beschluss des Amtsausschusses bestimmt.

 

Sinnvoll ist es, einen funktionsbezogenen Beschluss über die Aufwandsentschädigung für die Amtswehrführung zu fassen und nicht, wie derzeit noch praktiziert, personenbezogen. Weitere Änderungen, bezugnehmend auf die derzeit gefassten Beschlüsse resultieren aus diesem Beschluss nicht.

 

Ich möchte darüber informieren, dass die Aufwandsentschädigung für den Amtsjugendfeuerwehrwart in dem Beschluss 5-1/14 schon funktionsbezogen auf 50,00 Euro im Monat festgesetzt wurde.

 

Anlagen: keine

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss beschließt für die Funktionsinhaber der Amtswehrführung folgende monatliche Pauschalbeträge als Aufwandsentschädigung:

 

Amtswehrführer                     erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des durch die

                                               FwEntschVO M-V geregelten Höchstbetrages

sein Stellvertreter                   erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des durch die

                                               FwEntschVO M-V geregelten Höchstbetrages

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

(x) Ja, im Rahmen des Haushaltsplanes

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Amtsvorsteher

 

 

 

 

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter

Bürgerdienste

 

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung