Beschluss - Neuregelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Seniorenbetreuung

Betreff
Beschluss - Neuregelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Seniorenbetreuung
Vorlage
VO/OS/50-0343/2015
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Mit Beschluss-Nr. 67-10/11 vom 06.12.2011 hatte die Gemeindevertretung Pölchow ab 01.01.2012 Frau Christa Ziegler zur ehrenamtlichen Seniorenbetreuerin in der Gemeinde bestellt. Zugleich wurde ihr für diese ehrenamtliche Tätigkeit aufgrund der seinerzeit geltenden EntschVO M-V eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 20 Euro gewährt.

Aufgrund Beschluss-Nr. 18-4/15 ist die Aufwandsentschädigung nochmals angepasst und auf monatlich 30 Euro erhöht worden.

Wegen des nicht geringen zeitlichen und organisatorischen Aufwands der Seniorenbetreuung bat Frau Ziegler unlängst bei der Bürgermeisterin um Entlastung und beantragte die personelle Unterstützung durch Frau Heinke Koeppe aus Pölchow.

Um auch künftig ein gutes Niveau in der Seniorenbetreuung zu sichern, könnte die Gemeinde Frau  Koeppe ab 01.10.2015 als zweite ehrenamtliche Seniorenbetreuerin bestellen. Mit der Bestellung wäre die Betreuerin zugleich gesetzlich unfallversichert.

Künftig sollten sich dann beide Betreuerinnen das Aufgabengebiet gleichberechtigt teilen. Sie würden dann gemeinsam in Abstimmung mit der Bürgermeisterin die Aufgaben im Bereich der Senioren-betreuung wahrnehmen und eigenständig anstehende Veranstaltungen organisieren. 

 

Aufgrund § 17 EntschVO M-V kann die Gemeinde auch anderen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern für Auslagen, für Aufwand an Zeit und für erbrachte Arbeitsleistung eine monatliche pauschalisierte Entschädigung gewähren und dadurch das ehrenamtliche Wirken zusätzlich motivieren.

Soweit die Gemeinde entsprechende finanzielle Mittel im Haushalt bereitstellt, ist im  speziellen Fall angedacht, den Betreuerinnen einen monatlichen Pauschalbetrag zur Höhe von insgesamt 40,00 Euro zu zahlen. Die Entschädigung wird nur für die Dauer der tatsächlichen Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit gewährt und wäre jeweils zum Monatsende zur Zahlung fällig. Mit der Entschädigung sind alle persönlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Ehrenamtes anfallen, abgegolten.

 

Rechtsgrundlagen:

Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V)
vom 27. August 2013 (
GVOBl. M-V 2013, S. 512)   

 

Anlagen:

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Pölchow bestellt neben Frau Christa Ziegler ab dem 01.10.2015 zusätzlich Frau Heinke Koeppe als zweite ehrenamtliche Seniorenbetreuerin in der Gemeinde und beschließt zugleich eine Erhöhung der bisherigen Aufwandsentschädigung auf insgesamt 40 Euro pro Monat.

 

Soweit die Gemeinde jährlich im Haushalt die entsprechenden Mittel bereitstellt, ist beiden Betreuerinnen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit jeweils eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 20 Euro zu zahlen.

 

Finanzielle Auswirkungen

Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2  KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen. (Kostenberechnungen, wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der Problembeschreibung darzustellen.)

 

( ) Keine

( x ) Ja, im Rahmen des Haushaltsplanes

( ) Ja, abweichend vom Haushaltsplan

(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über- / außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)

( ) Ja, erstmals in Folgejahren 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

 

 

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

 

 

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung