Beschluss zur Annahme einer Spende der eno energy GmbH

Betreff
Beschluss zur Annahme einer Spende der eno energy GmbH
Vorlage
VO/FV/60-0774/2015
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Seit dem 05.09.2011 ist die neue Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Kraft. In § 44 Abs. 4 KV M-V ist das Verfahren zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen neu geregelt worden.

 

Grundsätzlich darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Zuwendungen dürfen nur noch durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung der Spende entscheidet die Gemeindevertretung, soweit die Zuwendung die Wertgrenze von 1 000 EUR überschreitet. 

Der Bürgermeister hat das Angebot der eno energy GmbH entgegengenommen, der Gemeinde Kritzmow eine Spende in Höhe von 16.000 EUR zukommen zu lassen. Aufgrund der Höhe muss die Gemeindevertretung über die Annahme der Spende entscheiden.

 

Die  bereits im Jahr 2013 durch den Bürgermeister eingeworbene Spende der Vorgängerfirma in Höhe von 14.000 EUR konnte nicht realisiert werde. Der Beschluss VO/BV/60-0693/2013 ist deshalb aufzuheben.

 

Der Verwendungszweck ist in einem gesonderten Beschluss auf der Grundlage der Abgabenordnung (AO) nach § 52 für gemeinnützige Zwecke festzulegen, da der Spender eine Spendenbescheinigung begehrt.

 

Anlagen:

VO/BV/60-0693/2013

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow beschließt, die Spende der eno energy GmbH in Höhe von 16.000 EUR anzunehmen.

Gleichzeitig wird der Beschluss VO/BV/60-0693/2013 zur Annahme einer Spende der e.n.o energy Standort 24 GmbH & Co. KG in Höhe von 14.000 EUR aufgehoben.

 

Finanzielle Auswirkungen

( ) Ja, abweichend vom Haushaltsplan

zusätzliche Einnahme in Höhe von 16.000 EUR

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung