Problembeschreibung/Begründung:
Seit dem 05.09.2011
ist die neue Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Kraft. In
§ 44 Abs. 4 KV M-V ist das Verfahren zur Annahme von Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen neu geregelt worden.
Grundsätzlich darf
die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte
vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Zuwendungen
dürfen nur noch durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben,
das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die
Annahme oder Vermittlung der Spende entscheidet die Gemeindevertretung, soweit
die Zuwendung die Wertgrenze von 1 000 EUR überschreitet.
Der Bürgermeister
hat das Angebot der eno energy GmbH entgegengenommen, der Gemeinde Kritzmow
eine Spende in Höhe von 16.000 EUR zukommen zu lassen. Aufgrund der Höhe muss
die Gemeindevertretung über die Annahme der Spende entscheiden.
Die bereits im Jahr 2013 durch den Bürgermeister
eingeworbene Spende der Vorgängerfirma in Höhe von 14.000 EUR konnte nicht
realisiert werde. Der Beschluss VO/BV/60-0693/2013 ist deshalb aufzuheben.
Der
Verwendungszweck ist in einem gesonderten Beschluss auf der Grundlage der
Abgabenordnung (AO) nach § 52 für gemeinnützige Zwecke festzulegen, da der
Spender eine Spendenbescheinigung begehrt.
Anlagen:
VO/BV/60-0693/2013
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow beschließt, die Spende der eno energy GmbH in Höhe von 16.000 EUR anzunehmen.
Gleichzeitig wird der Beschluss VO/BV/60-0693/2013 zur Annahme einer Spende der e.n.o energy Standort 24 GmbH & Co. KG in Höhe von 14.000 EUR aufgehoben.
Finanzielle
Auswirkungen
( ) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
zusätzliche Einnahme in Höhe von 16.000 EUR
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |