Problembeschreibung/Begründung:
Seit dem 05.09.2011 ist die neue Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Kraft. In § 44 Abs. 4 KV M-V ist das Verfahren zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen neu geregelt worden.
Grundsätzlich darf die Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Die Zuwendungen dürfen nur noch durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung der Spende entscheidet die Gemeindevertretung, soweit die Zuwendung die Wertgrenze von 1.000 EUR überschreitet. Der Bürgermeister hat das Angebot von der eno energy GmbH entgegengenommen, der Gemeinde Lambrechtshagen eine Spende in Höhe von 16.000 EUR zukommen zu lassen. Aufgrund der Höhe muss die Gemeindevertretung über die Annahme der Spende entscheiden.
Der Verwendungszweck ist in einem gesonderten Beschluss auf der Grundlage der Abgabenordnung (AO) nach § 52 für gemeinnützige Zwecke festzulegen, da der Spender eine Spendenbescheinigung begehrt..
Anlagen:
keine
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen beschließt, die Spende der eno energy GmbH in Höhe von 16.000 EUR anzunehmen.
Finanzielle
Auswirkungen
(X) Ja, abweichend vom Haushaltsplan
zusätzliche Einnahme in Höhe von 16.000 EUR
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |