Beschluss zur Schaffung der Wahlfunktion eines Amtsjugendfeuerwehrwartes

Betreff
Beschluss zur Schaffung der Wahlfunktion eines Amtsjugendfeuerwehrwartes
Vorlage
VO/OS/10-0245/2014
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Die Amtswehrführung und die Wehrführer der amtsangehörigen Gemeinden haben in ihrer Beratung am 17.09.2014 empfohlen, die Wahlfunktion eines Amtsjugendfeuerwehrwartes zu schaffen. Bisher ist durch das Amt eine Jugendkoordinatorin namentlich (Frau Petra Saß) eingesetzt und ihre Entschädigung mit 38,35 Euro bestimmt worden.

Aus Sicht der Amtswehrführung wird ein Amtsjugendfeuerwehrwart auf Grund der erforderlichen Aufgabenentlastung bei sechs Jugendfeuerwehren als notwendig erachtet und sollte daher durch Wahl bestimmt werden.

Die Bezeichnung Amtsjugendfeuerwehrwart ist in der Verordnung über die Laufbahnen die Dienstgrade und die Ausbildung für Freiwillige Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern benannt. Der Amtsjugendfeuerwehrwart würde für die Ausübung der Funktion den Dienstgrad Oberlöschmeister tragen.

Der Amtsjugendfeuerwehrwart ist Bindeglied zwischen den Jugendfeuerwehrwarten der amtsangehörigen Gemeinden, der Amtswehrführung und dem Kreisjugendfeuerwehrwart und vertritt somit die Interessen der amtsangehörigen Jugendfeuerwehren. Er ist dem Amtswehrführer unterstellt. Zu seinen Aufgaben gehört es den Amtswehrführer zu beraten, ihn über wichtige Vorkommnisse zu unterrichten und die Jahresstatistik zur Verfügung zu stellen. Weiterhin hat der Amtsjugendfeuerwehrwart den Ausbildungsstand der Mitglieder der Jugendfeuerwehren zu fördern, sich über die Personalentwicklung in den Jugendfeuerwehren ständig zu unterrichten, an den Wehrführerberatungen teilzunehmen, die Interessen der gesamten Jugendfeuerwehren des Amtes Warnow-West gegenüber dem Kreisjugendfeuerwehrausschuss zu vertreten, den Jugendfeuerwehrwarten Informationen dienstlicher Art unverzüglich weiterzuleiten, eine Jahresstatistik zu erstellen und Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen. Näheres wird eine Dienstanweisung regeln.

 

Im Hauptausschuss wurde das Für und Wider einer Wahlordnung für den Amtsjugendfeuerwehrwart mit dem Ergebnis besprochen, dass sich die Wahl des Amtsjugendfeuerwehrwartes nach der Musterwahlordnung für den Amtsjugendfeuerwehrwart in der derzeit gültigen Fassung vom Innenministerium richten soll. Durch diese unbürokratische Lösung bedarf es hier keiner besonderen Wahlordnung.

 

Die Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (FFwEntschVO M-V) ermöglicht, Personen mit besonderen Aufgaben eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe zu zahlen. Der Amtsausschuss kann deshalb darüber entscheiden, ob die Entschädigung, wie vorgeschlagen, angepasst werden soll. Zum 01.01.2014 wurden die Aufwandsentschädigungen der Amtswehrführung erhöht. Geregelt werden soll hiermit aber auch, dass die Entschädigung an die Funktion gebunden ist und nicht wie bisher namentlich an den Funktionsinhaber.

Beschlussvorschlag:

1.    Der Amtsausschuss beschließt die Schaffung der Wahlfunktion eines Amtsjugendfeuerwehrwarts.

2.    Die Wahl des Amtsjugendfeuerwehrwartes richtet sich nach der „Musterwahlordnung für den Amtsjugendfeuerwehrwart“ in der derzeit gültigen Fassung.

3.    Die Aufwandsentschädigung des Amtsjugendfeuerwehrwartes beträgt 50,00 Euro im Monat.

 

Finanzielle Auswirkungen

Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2 KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen.

(X) Ja, die Mittel wurden bei der Haushaltsplanung 2015 berücksichtigt.

 

 

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Einvernehmen erteilt

Amtsvorsteher

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung