Problembeschreibung/Begründung:
Die Amtswehrführung
und die Wehrführer der amtsangehörigen Gemeinden haben in ihrer Beratung am
17.09.2014 empfohlen, die Wahlfunktion eines Amtsjugendfeuerwehrwartes zu
schaffen. Bisher ist durch das Amt eine Jugendkoordinatorin namentlich (Frau
Petra Saß) eingesetzt und ihre Entschädigung mit 38,35 Euro bestimmt worden.
Aus Sicht der
Amtswehrführung wird ein Amtsjugendfeuerwehrwart auf Grund der erforderlichen
Aufgabenentlastung bei sechs Jugendfeuerwehren als notwendig erachtet und
sollte daher durch Wahl bestimmt werden.
Die Bezeichnung
Amtsjugendfeuerwehrwart ist in der Verordnung über die Laufbahnen die
Dienstgrade und die Ausbildung für Freiwillige Feuerwehren in
Mecklenburg-Vorpommern benannt. Der Amtsjugendfeuerwehrwart würde für die
Ausübung der Funktion den Dienstgrad Oberlöschmeister tragen.
Der Amtsjugendfeuerwehrwart
ist Bindeglied zwischen den Jugendfeuerwehrwarten der amtsangehörigen
Gemeinden, der Amtswehrführung und dem Kreisjugendfeuerwehrwart und vertritt
somit die Interessen der amtsangehörigen Jugendfeuerwehren. Er ist dem
Amtswehrführer unterstellt. Zu seinen Aufgaben gehört es den Amtswehrführer zu
beraten, ihn über wichtige Vorkommnisse zu unterrichten und die Jahresstatistik
zur Verfügung zu stellen. Weiterhin hat der Amtsjugendfeuerwehrwart den
Ausbildungsstand der Mitglieder der Jugendfeuerwehren zu fördern, sich über die
Personalentwicklung in den Jugendfeuerwehren ständig zu unterrichten, an den
Wehrführerberatungen teilzunehmen, die Interessen der gesamten
Jugendfeuerwehren des Amtes Warnow-West gegenüber dem Kreisjugendfeuerwehrausschuss
zu vertreten, den Jugendfeuerwehrwarten Informationen dienstlicher Art
unverzüglich weiterzuleiten, eine Jahresstatistik zu erstellen und
Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen. Näheres wird eine Dienstanweisung regeln.
Im Hauptausschuss
wurde das Für und Wider einer Wahlordnung für den Amtsjugendfeuerwehrwart mit
dem Ergebnis besprochen, dass sich die Wahl des Amtsjugendfeuerwehrwartes nach
der Musterwahlordnung für den Amtsjugendfeuerwehrwart in der derzeit gültigen
Fassung vom Innenministerium richten soll. Durch diese unbürokratische Lösung
bedarf es hier keiner besonderen Wahlordnung.
Die Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (FFwEntschVO M-V) ermöglicht, Personen mit besonderen Aufgaben eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe zu zahlen. Der Amtsausschuss kann deshalb darüber entscheiden, ob die Entschädigung, wie vorgeschlagen, angepasst werden soll. Zum 01.01.2014 wurden die Aufwandsentschädigungen der Amtswehrführung erhöht. Geregelt werden soll hiermit aber auch, dass die Entschädigung an die Funktion gebunden ist und nicht wie bisher namentlich an den Funktionsinhaber.
Beschlussvorschlag:
1. Der Amtsausschuss beschließt die Schaffung der Wahlfunktion eines Amtsjugendfeuerwehrwarts.
2. Die Wahl des Amtsjugendfeuerwehrwartes richtet sich nach der „Musterwahlordnung für den Amtsjugendfeuerwehrwart“ in der derzeit gültigen Fassung.
3. Die Aufwandsentschädigung des Amtsjugendfeuerwehrwartes beträgt 50,00 Euro im Monat.
Finanzielle
Auswirkungen
Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge
oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung
erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2 KV M-V). Hinweis:
Entsprechendes gilt auch für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug
nehmen.
(X) Ja, die Mittel wurden
bei der Haushaltsplanung 2015 berücksichtigt.
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Einvernehmen
erteilt Amtsvorsteher |
fachliche
Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin
Finanzverwaltung |