Beschluss über Teileinziehung der Straße "Stover Weg" In Kritzmow und der Straße "Heideweg" in Klein Stove

Betreff
Beschluss über Teileinziehung der Straße "Stover Weg" In Kritzmow und der Straße "Heideweg" in Klein Stove
Vorlage
VO/BV/60-0758/2014
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Der Stover Weg in Kritzmow und der Heideweg in Klein Stove wurden Anfang der 90-iger Jahre über das Förderprogramm des ländlichen Wegebaus mit einer Ausbaubreite von 3,00 m und unbefestigten Banketten errichtet. Im Rahmen der Förderung wurde stets eine Beschilderung „10t, Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufgestellt. Mit Anordnung der Verkehrsbehörde des Landkreises Rostock vom 09.01.2014 soll die 10t-Beschilderung an vorgenannten Straßen entfernt werden. Eine rechtlich gesicherte Beschilderung mit 10t kann nur über ein förmliches Teileinziehungsverfahren gemäß § 9 (2) Straßen- und Wegegesetz M-V erreicht werden. Insbesondere aufgrund des Ausbauzustandes der Straßen können diese nicht übermäßig durch LKW-Verkehr in Anspruch genommen werden. Es kommt zu Gefahrensituationen und einer erheblichen Belastung der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung. Diese Teileinziehung beginnt in Kritzmow an der L 10 und endet in Klein Stove an der Gemeindegrenze zur Gemeinde Papendorf. Eine Abstimmung und einheitliche Rechtsauffassung mit der Gemeinde Papendorf und der Gemeinde Ziesendorf ist für eine erfolgreiche und sinnvolle Teileinziehung unabdingbar, da es sich um eine Gemeindeverbindungsstraße bis zum Anschluss an die L 132 handelt.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Herausnahme der Verkehre über 10 t unter Umständen auch Anlieger und Anwohner beschnitten werden. Lieferungen, Transporte u. ä. sind dann nur mit einer zuvor einzuholenden, kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung möglich.

 

Anlagen:

Lageplan

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow beschließt die Teileinziehung des Stover Weges in Kritzmow und des Heideweges in Klein Stove. Die Straßen sind belegen in der

Gemarkung Kritzmow, Flur 2, Flurstücke 108, 6/74, 6/99 (TF), 6/96, 112/4, 114/43 sowie in der Gemarkung Klein Stove, Flur 1, Flurstücke 2/1, 3/1, 5/3, 2/2, 5/4, 4/2, 29/6, 11/7, 11/11, 11/12, 11/13, 27, 28/7, 28/8, 46 und 47.

Die Teileinziehung umfasst das Verbot für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gewicht über 10 t, Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei.

Finanzielle Auswirkungen

Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2  KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen. (Kostenberechnungen, wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der Problembeschreibung darzustellen.)

 

(X) Keine, unmittelbar aus der Teileinziehung ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, mit Anordnung der Teileinziehung sind finanzielle Mittel für eine Beschilderung notwendig

( ) Ja, im Rahmen des Haushaltsplanes

( ) Ja, abweichend vom Haushaltsplan

(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über-   /außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)

( ) Ja, erstmals in Folgejahren 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung