Problembeschreibung/Begründung:
Der Stover
Weg in Kritzmow und der Heideweg in Klein Stove wurden Anfang der 90-iger Jahre
über das Förderprogramm des ländlichen Wegebaus mit einer Ausbaubreite von 3,00
m und unbefestigten Banketten errichtet. Im Rahmen der Förderung wurde stets
eine Beschilderung „10t, Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei“
aufgestellt. Mit Anordnung der Verkehrsbehörde des Landkreises Rostock vom
09.01.2014 soll die 10t-Beschilderung an vorgenannten Straßen entfernt werden.
Eine rechtlich gesicherte Beschilderung mit 10t kann nur über ein förmliches
Teileinziehungsverfahren gemäß § 9 (2) Straßen- und Wegegesetz M-V erreicht
werden. Insbesondere aufgrund des Ausbauzustandes der Straßen können diese
nicht übermäßig durch LKW-Verkehr in Anspruch genommen werden. Es kommt zu
Gefahrensituationen und einer erheblichen Belastung der unmittelbar
angrenzenden Wohnbebauung. Diese Teileinziehung beginnt in Kritzmow an der L 10
und endet in Klein Stove an der Gemeindegrenze zur Gemeinde Papendorf. Eine
Abstimmung und einheitliche Rechtsauffassung mit der Gemeinde Papendorf und der
Gemeinde Ziesendorf ist für eine erfolgreiche und sinnvolle Teileinziehung
unabdingbar, da es sich um eine Gemeindeverbindungsstraße bis zum Anschluss an
die L 132 handelt.
Es wird
darauf hingewiesen, dass mit der Herausnahme der Verkehre über 10 t unter
Umständen auch Anlieger und Anwohner beschnitten werden. Lieferungen,
Transporte u. ä. sind dann nur mit einer zuvor einzuholenden, kostenpflichtigen
Ausnahmegenehmigung möglich.
Anlagen:
Lageplan
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow beschließt die Teileinziehung des Stover Weges in Kritzmow und des Heideweges in Klein Stove. Die Straßen sind belegen in der
Gemarkung Kritzmow, Flur 2, Flurstücke 108, 6/74, 6/99 (TF), 6/96, 112/4, 114/43 sowie in der Gemarkung Klein Stove, Flur 1, Flurstücke 2/1, 3/1, 5/3, 2/2, 5/4, 4/2, 29/6, 11/7, 11/11, 11/12, 11/13, 27, 28/7, 28/8, 46 und 47.
Die Teileinziehung umfasst das Verbot für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gewicht über 10 t, Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei.
Finanzielle
Auswirkungen
Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen,
Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu
ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu
benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2 KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch
für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen. (Kostenberechnungen,
wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der Problembeschreibung darzustellen.)
(X) Keine, unmittelbar aus der Teileinziehung
ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, mit Anordnung der Teileinziehung
sind finanzielle Mittel für eine Beschilderung notwendig
( ) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
( ) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über- /außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)
( ) Ja, erstmals in
Folgejahren
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |