Problembeschreibung/Begründung:
Der
Biestower Weg wurde Anfang der 90-iger Jahre über das Förderprogramm des ländlichen
Wegebaus miit einer Ausbaubreite von 3,00 m und unbefestigten Banketten
errichtet. Im Rahmen der Förderung wurde stets eine Beschilderung „10t,
Land-und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufgestellt. Im Biestower Weg
fehlt diese Beschilderung derzeit, so dass es keine Verkehrsbeschränkung gibt.
Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass insbesondere aufgrund dieser
Ausbausituation die Straße nicht übermäßig durch LKW-Verkehr in Anspruch
genommen werden kann. Es kommt zu Gefahrensituationen und einer Belastung der
dort im Ortsbereich angrenzenden Wohnbebauung. Der Teileinziehungsbereich
beginnt in Kritzmow an der L10 und endet an der Gemeindegrenze nach Rostock.
Eine Abstimmung und einheitliche Rechtsauffassung mit der Hansestadt Rostock
ist für eine erfolgreiche Teileinziehung unabdingbar, da es sich um eine
Gemeindeverbindungsstraße handelt. Derzeit ist die Straße auf dem Territorium
von Rostock in Richtung der Gemeinde Kritzmow mit „5 t, landwirtschaftlicher
Verkehr frei“, ausgeschildert. Auch dort besteht also noch Klärungsbedarf.
Es wird
darauf hingewiesen, dass mit einer Herausnahme der Verkehre über 10 t unter
Umständen auch Anlieger und Anwohner beschnitten werden. Lieferungen,
Transporte u. ä. sind dann nur mit einer zuvor einzuholenden kostenpflichtigen
Ausnahmegenehmigung möglich.
Anlagen:
Lageplan
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow beschließt die Teileinziehung des Biestower Weges in Kritzmow. Die Straße ist belegen in der Gemarkung Kritzmow, Flur 2, Flurstücke 79 und 61.
Die Teileinziehung umfasst das Verbot für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gewicht über 10 t, Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei.
Finanzielle
Auswirkungen
Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen,
Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu
ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu
benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2 KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch
für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen. (Kostenberechnungen,
wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der Problembeschreibung darzustellen.)
(X) Keine, unmittelbar aus der Teileinziehung
ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, mit Anordnung der Teileinziehung
sind finanzielle Mittel für eine Beschilderung notwendig
( ) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
( ) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über- /außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)
( ) Ja, erstmals in
Folgejahren
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |