Beschluss über die Teileinziehung der Straße "Biestower Weg" in Kritzmow

Betreff
Beschluss über die Teileinziehung der Straße "Biestower Weg" in Kritzmow
Vorlage
VO/BV/60-0757/2014
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Der Biestower Weg wurde Anfang der 90-iger Jahre über das Förderprogramm des ländlichen Wegebaus miit einer Ausbaubreite von 3,00 m und unbefestigten Banketten errichtet. Im Rahmen der Förderung wurde stets eine Beschilderung „10t, Land-und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufgestellt. Im Biestower Weg fehlt diese Beschilderung derzeit, so dass es keine Verkehrsbeschränkung gibt. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass insbesondere aufgrund dieser Ausbausituation die Straße nicht übermäßig durch LKW-Verkehr in Anspruch genommen werden kann. Es kommt zu Gefahrensituationen und einer Belastung der dort im Ortsbereich angrenzenden Wohnbebauung. Der Teileinziehungsbereich beginnt in Kritzmow an der L10 und endet an der Gemeindegrenze nach Rostock. Eine Abstimmung und einheitliche Rechtsauffassung mit der Hansestadt Rostock ist für eine erfolgreiche Teileinziehung unabdingbar, da es sich um eine Gemeindeverbindungsstraße handelt. Derzeit ist die Straße auf dem Territorium von Rostock in Richtung der Gemeinde Kritzmow mit „5 t, landwirtschaftlicher Verkehr frei“, ausgeschildert. Auch dort besteht also noch Klärungsbedarf.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit einer Herausnahme der Verkehre über 10 t unter Umständen auch Anlieger und Anwohner beschnitten werden. Lieferungen, Transporte u. ä. sind dann nur mit einer zuvor einzuholenden kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung möglich.

 

Anlagen:

Lageplan

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow beschließt die Teileinziehung des Biestower Weges in Kritzmow. Die Straße ist belegen in der Gemarkung Kritzmow, Flur 2, Flurstücke 79 und 61.

Die Teileinziehung umfasst das Verbot für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gewicht über 10 t, Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei.

 

Finanzielle Auswirkungen

Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2  KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen. (Kostenberechnungen, wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der Problembeschreibung darzustellen.)

(X) Keine, unmittelbar aus der Teileinziehung ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, mit Anordnung der Teileinziehung sind finanzielle Mittel für eine Beschilderung notwendig

( ) Ja, im Rahmen des Haushaltsplanes

( ) Ja, abweichend vom Haushaltsplan

(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über-   /außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)

( ) Ja, erstmals in Folgejahren 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung