Problembeschreibung/Begründung:
Mit Schreiben
vom 22.01.2013 informierte der Ortswehrführer Schwaß Gemeinde und Amt darüber,
dass das vorhandene Löschfahrzeug LF 16 TS (W50 L/LF) ab dem 01.03.2013 keine
gültige TÜV-Plakette mehr besitzt und daher für Einsätze nicht mehr zur
Verfügung steht.
Die erneute
Zuteilung der Plakette im Rahmen einer Hauptuntersuchung würde am Fahrzeug eine
Reihe von Reparaturen erforderlich machen, die einem vorliegenden Angebot
zufolge mit Kosten in Höhe von ca. 9.800 € beziffert werden.
Aufgrund
der Art und des Umfangs der technischen Mängel wird seitens des Amtes aus
wirtschaftlichen Gründen von der Reparatur des Fahrzeugs abgeraten und vielmehr
Aussonderung und Ersatz des Fahrzeugs empfohlen.
Als
Ersatz steht bereits ein gebrauchtes Löschfahrzeug Typ HLF 16 MAN 14232 F in
Aussicht, welches etwa Anfang Juni 2013 durch die Firma Brandschutztechnik
Frank Lampe geliefert wird. Um den Brandschutz weiter zu gewährleisten, stellt
die Firma der Gemeinde übergangsweise ein Mietfahrzeug zur Verfügung, das am
09.03.2013 abgeholt wird.
Insofern
steht einer Aussonderung des W 50-Fahrzeugs nichts entgegen.
Auch
hinsichtlich der Verwertung des W 50-Fahrzeugs gibt es bereits Interessenten.
Seitens des Amtes wird derzeit über eine Anzeige im Internetportal
Feuerwehr-Markt versucht, den tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs zu
ermitteln und konkrete Kaufangebote zu bekommen.
Insofern wird
empfohlen, den Bürgermeister mit der Veräußerung des Fahrzeugs zu beauftragen
und ggf. zum Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages zu bevollmächtigen.
Sollte es wider
Erwarten nicht zum Verkauf kommen, wäre das Fahrzeug an einen zugelassenen
Fahrzeugentsorger zwecks fachgerechter Entsorgung abzugeben.
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
2.
Der Bürgermeister wird mit dem Verkauf des o. g.
Fahrzeugs beauftragt und zugleich
bevollmächtigt ggf. einen entsprechenden Kaufvertrag abzuschließen.
Finanzielle Auswirkungen
Anträge, durch die Mehraufwendungen,
Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen
bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind;
der Teilhaushalt ist zu benennen (§ 31
Abs.2 Satz 2 KV M-V). Hinweis:
Entsprechendes gilt auch für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug
nehmen. (Kostenberechnungen, wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der
Problembeschreibung darzustellen.)
( ) Keine
( ) Ja, im Rahmen des Haushaltsplanes
( x ) Ja, abweichend vom Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu einer
über-/außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)
Bei Verkauf Mehreinnahme aus dem Verkaufserlös
( ) Ja, erstmals in Folgejahren
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Einvernehmen
erteilt Bürgermeister |
fachliche
Richtigkeit Fachbereichsleiter
Bürgerdienste |
haushaltsrechtliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin
Finanzverwaltung |