TOP Ö 8: Bebauungsplan Nr. 20 "Papendorf Nord", Beschluss der 1. Änderung des Erschließungsvertrages

Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss Nr. : 169-25/09

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf beschließt die anliegende 1. Änderung des Erschließungsvertrages für den B-Plan Nr. 20 „Papendorf Nord“

(Anlage 1) mit folgenden Änderungen a und b:

 

a)

Änderungen zur Anlage 1

 

§ 9 Sicherheitsleistungen

1.

Zur Sicherung der sich aus dem Vertrag für den Erschließungsträger ergebenden Verpflichtungen oder für Ansprüche wegen Nichterfüllung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen leistet der Erschließungsträger gegenüber der Gemeinde Sicherheiten in Höhe des anfallenden Erschließungsaufwandes für die durch die Gemeinde zu übernehmenden Leistungen durch Übergabe von zwei unbefristeten selbstschuldnerischen Vertragserfüllungsbürgschaften einer deutschen Bank oder eines deutschen Kreditversicherers unter Verwendung des Musters EFB-Sich 1 (Anlage 5) zu Gunsten der Gemeinde. Die Höhe beträgt gemäß Kostenberechnung der Ingenieurbüros (Anlage 6),

- ... € für den Leistungsbereich 2, Straßen- und Wege mit den in § 3 Abs. 1 Nr. b, g

  und i bezeichneten Anlagen

- ... € für den Leistungsbereich 3, Grünanlagen und Grünausgleich nebst den  

  Pflegemaßnahmen, mit den in § 3 Abs. 1 Nr. c und e bezeichneten Anlagen.

 

Bei einer Änderung der Höhe des anfallenden Erschließungsaufwandes um mehr als

10 % bezogen auf die Kostenberechnung ist die Gemeinde berechtigt, eine höhere Bürgschaft nachzufordern bzw. der Erschließungsträger berechtigt, eine teilweise Freigabe aus der Bürgschaftssumme zu verlangen.

Eine teilweise Freigabe aus einer Bürgschaftssumme eines Leistungsbereiches nach erfolgter Fertigstellung abnahmefähiger Anlagen ist – mit Ausnahme der Regelung des Absatz 3 – nicht möglich.

Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers ist die Gemeinde berechtigt, noch offen stehende Forderungen Dritter gegen den Erschließungsträger für die Leistungen aus diesem Vertrag aus den Bürgschaften des entsprechenden Leistungsbereiches zu befriedigen.

 

2.

Für den Leistungsbereich 1, Ver- und Entsorgungsanlagen gemäß § 3 Abs. 2 dieses Vertrages (Trink-, Schmutz- und Niederschlagswasser) tritt der Erschließungsträger aus jeden von ihm geschlossenen Kaufvertrag, bezogen auf das Erschließungsgebiet, einen Kaufpreisanteil von 40 % bis zu einer Gesamthöhe von .......... € an die Gemeinde ab.

Wegen dieser Abrede verpflichtet sich der Erschließungsträger

- sämtliche notariellen Kaufverträge bei der Notarin Kirchhoff mit Amtssitz in

  18055 Rostock, Paulstr. 11 zu beurkunden und

- diese Abtretung in jedem Kaufvertrag aufzunehmen bis der geschuldete

  Gesamtbetrag erreicht wird.

Die Parteien sind sich einig, dass mit der Abnahme des Leistungsbereiches 1 die Gemeinde den Kaufpreisanteil an den Erschließungsträger rückabtritt und der Erschließungsträger über diesen Kaufpreisanteil wieder verfügen kann.

Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers ist die Gemeinde berechtigt, noch offen stehende Forderungen Dritter gegen den Erschließungsträger für die Leistungen des Leistungsbereiches 1 aus den abgetretenen Kaufpreisanteilen zu befriedigen.

 

3.

Nach Übernahme der Erschließungsanlagen und Vorlage der Schlussrechnungen mit Anlagen sind für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet ab Abnahme, entsprechende Mängelansprüchebürgschaften einer deutschen Bank oder eines deutschen Kreditversicherers (Muster Anlage 7) in Höhe von 3 % der Baukosten (Straßenbau, Grünanlagen, Beleuchtung, Versorgungsmedien) zu Gunsten der Gemeinde durch den Erschließungsträger bzw. den mit den Erschließungsarbeiten beauftragten Unternehmen, der Gemeinde zu übergeben. Nach Eingang werden die verbliebenen Vertragserfüllungsbürgschaften freigegeben. Es sei denn, dass Vertragserfüllungsansprüche der Gemeinde – insbesondere auf Übereignung, Sicherungsmittel und Pflege der Grünflächen –, die nicht von der Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Für diesen Fall kann ein entsprechender Teil der Vertragserfüllungsbürgschaft weiterhin einbehalten werden.

Sicherheitshalber tritt der Erschließungsträger die ihm gegen die an der Erschließung beteiligten Unternehmen zustehenden Mängelansprüche sowie Schadensersatzansprüche an die Gemeinde ab.

Der Erschließungsträger bleibt verpflichtet und berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten gegen die ausführenden Unternehmen durchzusetzen.

Die Mängelansprüchebürgschaften sind nach Ablauf der Frist für Mängelansprüche zurückzugeben. § 9 Absatz 2 des Vertrages gilt entsprechend.

 

b)

In § 9 und § 14 sind weiterhin folgende Ergänzungen einzuarbeiten:

in § 9

- Auskunftsrecht der Gemeinde gegenüber der Notarin,

- die Gemeinde nimmt die Abtretung an,

- Verbleib des Kaufpreisanteils von 40 % auf Notaranderkonto bis zur Rückabtretung

 

in § 14

- Wirksamwerden des Vertrages, wenn Gesamthöhe nach § 9 Ziffer 2 erreicht

 


Der Bürgermeister berichtet über den Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.11.2008. Der Vertragsentwurf wurde durch den Rechtsanwalt Herrn Wolter geprüft.

Der Inhalt des Vertrages wurde dem Erschließungsträger zur Kenntnis gegeben und nachfolgend mit diesem mehrfach erörtert. Im Ergebnis der Erörterungen wurden keine Änderungen vorgenommen.

Am 16.04.2009 wurden durch den Investor umfangreiche neue Änderungsvorschläge an die Gemeinde übermittelt. Die Änderungsvorschläge sind dem Rechtsanwalt Herrn Wolter zur erneuten Prüfung übergeben worden. Ergebnis ist der vorliegende geänderte Entwurf des Erschließungsvertrages, der zur Beschlussfassung vorliegt.

 

Der Bürgermeister und Herr Risch beantragen die Änderung des heute vorliegenden Vertragentwurfes im Punkt 9, damit die Erschließung des B-Planes nicht weiter verzögert wird.

Für den Leistungsbereich 1, Ver- und Entsorgungsanlagen (Trink-, Schmutz- und Niederschlagswasser) tritt der Erschließungsträger aus jeden von ihm geschlossenen Kaufvertrag, bezogen auf das Erschließungsgebiet, einen Kaufpreisanteil von 40 % an die Gemeinde ab bis zu den in der Kostenberechnung angegebenen Kosten für den Leistungsbereich 1.

Mit der Abnahme des Leistungsbereiches 1 kann die Gemeinde den Kaufpreisanteil an den Erschließungsträger rückabtreten und der Erschließungsträger wieder über den Kaufpreisanteil verfügen. Die Gemeinde wäre im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers berechtigt, noch offen stehende Forderungen Dritter gegen den Erschließungsträger für die Leistungen des Leistungsbereiches 1 aus den abgetretenen Kaufpreisanteilen zu begleichen.

Dazu liegt von Herrn Zeplien als Tischvorlage die Änderung zur Anlage 1 des Beschlusses vor.

 

Herr Risch berichtet über die Mitteilung der Rostocker Volks- und Raiffeisenbank zum Kreditvertrag und die Information des WWAV zum vorliegenden 4-seitigen Vertrag.

Weiterhin informiert Herr Risch über das Schreiben der Notarin Kirchhoff, dass unterschriftsreife Kaufverträge für eine Gesamtsumme von 700.000,00 EUR vorliegen. Die Verträge sollen unterschrieben werden, wenn sichergestellt ist, wann die Erschließung erfolgt.

 

Frau Schulz, Leitende Verwaltungsbeamtin weist auf den Anspruch der Grundstückskäufer auf ein erschlossenes Grundstück und auf die Verantwortung der Gemeinde hin.

 

Der Bürgermeister teilt mit, dass den Gemeindevertretern über das Amt Warnow West vor der heutigen Sitzung das Schreiben des Rechtsanwaltes Herrn Wolter vom heutigen Tag zugestellt wurde, in dem auf die Mehrzahl von Bedenken zu den Änderungen zur Anlage 1 (Tischvorlage), zumindest zur vorgeschlagenen Formulierung, aufmerksam gemacht wird.

 

Die Gemeindevertretung berät eingehend über die vorgeschlagenen Änderungen zur Anlage 1 (Tischvorlage) des Erschließungsvertrages und über die Ausführungen des Herrn Rechtsanwaltes Wolter.

 

Anschließend wird der vorliegende Beschlussvorschlag wie folgt geändert gefasst:

 


Abstimmung:

6

Ja-Stimmen

1

Nein-Stimmen

1

Enthaltungen