Sitzung: 24.03.2009 Gemeindevertretung Kritzmow
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss Nr. : 244-32/09
1. Die Gemeindevertretung Kritzmow beschließt, für den bebauten Bereich am Wilsener Weg eine Innenbereichssatzung aufzustellen (Geltungsbereich Anlage1).
2. Der Entwurf der Innenbereichssatzung „Wilsener Weg“ vom 09.03.2009 wird gebilligt (Anlage 1).
3. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 34 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.
- TOP 9 wurde
vorgezogen -
Herr Manfred Raddatz erklärt sich für befangen und nimmt im Zuhörerbereich Platz.
Die Planung soll der Nachnutzung eines bisher gewerblich genutzten Grundstückes für Wohnzwecke dienen. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Fläche dargestellt.
Auf Anfragen von Herrn Heinicke, wie ein Konflikt zwischen Wohnen und Gewerbe ausgeschlossen wird und welche Vorteile es planerisch für die Gemeinde gibt, informiert Herr Dr. Kleinau über die intensive Beratung des Bauausschusses und erörtert, dass die Herstellung des gewünschten Baurechts durch eine Entwicklungssatzung möglich ist. Es muss geprüft werden, ob § 34 BauGB anwendbar zu machen ist.
Herr Millahn, Planungsbüro bds, stellt die zwischenzeitlich geänderte
südliche Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Innenbereichssatzung dar (wird als Anlage zum Beschluss gegeben) und erläutert den
Beschlussvorschlag.
Die als Planungsziel vorgesehene Ergänzung einer Wohnnutzung wird durch die Innenbereichssatzung grundsätzlich eröffnet, jedoch nicht
abschließend festgelegt. Es kommt auf die Einfügung des konkret zu
beantragenden Vorhabens und den Nachweis immissionsrechtlicher
Unbedenklichkeit an. Eine entsprechende Vorprüfung ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens der Innenbereichssatzung.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des konkreten Bauvorhabens
erfolgt direkt im Bauantragsverfahren.
Nach Beratung werden folgende Beschlüsse gefasst:
Abstimmung:
11 |
Ja-Stimmen |
0 |
Nein-Stimmen |
0 |
Enthaltungen |
Aufgrund des § 24 Abs. 1 der KV M-V hat Herr Manfred Raddatz weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung mitgewirkt.