TOP Ö 6: B-Plan Nr. 5.3, Wohngebiet "Zur Schäferwiese" - Beschluss des geänderten Erschließungsvertrags

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss Nr. : 82-12/06

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow beschließt den anliegenden geänderten Erschließungsvertrag für den Bebauungsplan Nr. 5.3 – Wohngebiet „Zur Schäferwiese“. Der Vertrag wird zwischen der Gemeinde Kritzmow und dem zukünftigen Erschließungsträger geschlossen.

Die Gemeinde beschließt ferner den im Erschließungsvertrag in § 3.3.) aufgeführten Städtebaulichen Vertrag über die Sicherung des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 1a (3) BauGB außerhalb des Plangebietes des B-Plans 5.3.

Der Beschluss Nr. 70-10/06 vom 18.01.2006 wird hiermit aufgehoben.

 


Herr Claus, Fachdienstleiter Bauverwaltung, informiert, dass sich im Zuge fortschreitender Vertragsverhandlungen mit dem Erschließungsträger und nach Beratung mit dem beurkundenden Notar Änderungen zum geänderten Erschließungsvertrag ergeben haben. Hierzu wird der Gemeindevertretung eine Tischvorlage überreicht.

 

Herr Claus erläutert die einzelnen Punkte:

1.      in § 1, 1. Absatz entfällt der letzte Satz „Weiterer Teil … ergebende Teil des Biestower Wegs

2.      § 1 Ziff. 1.) c) entfällt. An Stelle der Ausführungsplanung (die noch nicht vorliegt und somit als unbestimmter Vertragsinhalt laut Notar den Gesamtvertrag rechtsunsicher macht) wird auf den Ordner mit der vollständigen Erschließungsplanung, wie sie zur Genehmigung eingereicht wurde, unter § 14 querverwiesen

3.      § 2 Ziff. 1.) wird das Datum „zum 31.12.2006 ersetzt durch die Formulierung „spätestens bis 8 Monate nach Bekanntmachung des B-Plans und Vorliegen der für den Baubeginn erforderlichen Genehmigung der Erschließungsplanung, spätestens jedoch bis zum 31.12.2007“.

4.      § 3 Ziff. 1. g) entfällt (s. 1.)

5.      § 7 Ziff. 3. letzter Satz „Durch den Erschließungsträger … anzuzeigen“ entfällt. Der Notar weist darauf hin, dass rechtliche Folgen bei Nichtbeachtung ggf. unangemessen und nicht rechtswirksam sein können.

6.      in § 9 Ziff. 1. heißt es nun nach Vorgabe des Notars neu:        

a)         Zur Sicherung aller sich aus dem Vertrag für den Erschließungsträger ergebenden Verpflichtungen und für Ansprüche wegen Nichterfüllung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen, hinterlegt der Erschließungsträger einen Betrag in Höhe von EUR 126.641,84 (in Worten: Euro einhundertsechsundzwanzigtausend-sechshunderteinundvierzig 84/100) auf das nachbenannte Notaranderkonto. Die Höhe wurde entsprechend der Kostenberechnung des Ingenieurbüros ROGA vom 02.01.2006 berechnet. Die Gemeinde darf Weisungen an den Notar nur nach Maßgabe des vorstehenden Sicherungszweckes erteilen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Notar zur Überweisung der hinterlegten Geldbeträge an den Übergeber anzuweisen, wenn ...

die Anweisung an den Notar beinhaltet folgende Grundsätze:

-         es verbleibt bei der Regelung, dass eine Teilfreigabe nicht erfolgen soll (gemäß

§ 9 Ziff. 1.), 2. Absatz des ursprünglichen Erschließungsvertrages

-         bei Abnahme der Erschließungsanlagen vor Fertigstellung von 80 % des Hochbauanteils werden 90 % des Sicherheitsbetrags ausgekehrt. Der verbleibende Restbetrag der Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % wird weiterhin auf dem Notaranderkonto für den sich aus § 5 Ziff. 6.) ergebenden Zeitraum verwahrt.

-         § 9 Ziff. 2.) bleibt unter der Maßgabe erhalten, dass eine Befriedigung Dritter aus dem hinterlegten Betrag erfolgen darf

-         in allen vorgenannten Fällen ist die Gemeinde berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung den Notar anzuweisen, einen der Höhe nach durch die Gemeinde zu bestimmenden Betrag an die Gemeinde Kritzmow über das Amt Warnow West auszuzahlen; der Notar ist berechtigt, aufgrund einer schriftlichen Anweisung der Gemeinde den geforderten Betrag auszuzahlen; die Gemeinde Kritzmow ist verpflichtet, die Auszahlung zu ihren Gunsten nur dann zu veranlassen, wenn die sich aus dem Erschließungsvertrag ergebenden Voraussetzungen vorliegen; kann der Erschließungsträger (Teil-) Auskehr des hinterlegten Betrags verlangen, ist die Gemeinde verpflichtet, diese durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Notar zu veranlassen

-         die Kosten und Gebühren für die Führung des Treuhandkontos werden von dem Erschließungsträger getragen.

b)         Der Betrag von EUR 126.641,84 (in Worten: Euro einhundertsechsundzwanzigtausend-sechshunderteinundvierzig 84/100) ist bis zum ........................ auf das Anderkonto Nr. ..................... des beurkundenden Notars bei der HypoVereinsbank AG, Filiale Rostock, BLZ 200 300 00 zur Hinterlegung einzuzahlen.
Den Beteiligten ist bekannt, dass die Abwickelbarkeit dieser Urkunde im vereinbarten Hinterlegungszeitpunkt noch nicht sichergestellt ist. Insbesondere ist dieser Vertrag möglicherweise zum vereinbarten Termin noch nicht rechtswirksam. Gleichwohl wünschen die Beteiligten, dass Bindungswirkung unter der Treuhandschaft des Notars eintritt.
c)         Der Notar kann über den hinterlegten Betrag erst verfügen, wenn der Übernehmer dem Notar die Auszahlung insgesamt oder in Teilbeträgen schriftlich gestattet. Weitere Auszahlungsvoraussetzungen bestehen nicht, insbesondere ist der Notar nicht berechtigt und nicht verpflichtet, einen Widerspruch des Übergebers gegen die Auszahlung zu beachten. Der Übergeber hat den ................ so zu hinterlegen, dass der Notar bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen darüber verfügen kann.
d)         Das Anderkonto ist als Tagesgeldkonto zu führen. Auf dem Anderkonto anfallende Zinsen, ggf. abzüglich der Kontoführungsgebühren der Bank, stehen dem Übergeber zu, unterliegen jedoch ebenfalls der in Buchstabe c) erwähnten Weisungsbefugnis der Gemeinde.
e)            Sämtliche Hinterlegungsvereinbarungen sind nur durch gemeinschaftliche und schriftliche Erklärung abänderbar.
f)          Der Notar übernimmt aus dieser Hinterlegungsabrede Amtspflichten nur gegenüber den Vertragsparteien.
g)         Der Notar hat darauf hingewiesen, dass er den Eingang von Zahlungen nicht überwacht, sondern lediglich Mitteilung an den Übernehmer macht, wenn Beträge auf dem Anderkonto eingehen. Es ist somit Aufgabe der Beteiligten, den rechtzeitigen Eingang auf dem Notaranderkonto zu überwachen.
h)         Über die Angabepflicht nach Geldwäschegesetz belehrt, geben die Beteiligten an, alle ausschließlich für eigene Rechnung zu handeln. Eine Identifizierung der formell Beteiligten durch den Notar ist erfolgt.

 

7.      in § 9 Ziff. 2. heißt es nun nach Vorgabe des Notars anstelle von „vom auf dem Notaranderkonto hinterlegten Betrag zu befriedigen.“ neu:

         dadurch zu befriedigen, dass die Gemeinde den Notar anweist, Zahlungen an Dritte oder an die Gemeinde zu leisten.

8.    in § 14 entfällt 2. Spiegelstrich:

        „-        Abschluss des städtebaulichen Vertrags über die Erbringung des Grünausgleichs in der Gemeinde Kessin/Finken-Bruch; vgl. Anlage 6“ (da dieser bereits geschlossen ist)

9.    in § 14 wird der 4. Spiegelstrich:

        „-        Einzahlung auf das … gemäß § 9 Ziffer 1.) dieses Vertrages“ ersetzt durch:

        -         Hinterlegung von EUR 126.641,84 auf Anderkonto Nr. ..................... des beurkundenden Notars

10.       in § 14 wird unter dem 5. Spiegelstrich der letzte Satzteil „… und durch die Gemeinde“ gestrichen (Begründung: da die Abstimmung über die Erschließungsplanung bereits erfolgt ist und die Anregungen der Gemeinde berücksichtigt wurden).

 

Herr Claus gibt den Zeitplan bekannt. Am 06.04.06 soll die notarielle Beurkundung erfolgen und das Geld hinterlegt werden.

 

Herr Dr. Kleinau bemängelt, dass der vorliegende Beschluss nicht rechtlicht geprüft worden ist.

Des Weiteren weist Herr Dr. Kleinau darauf hin, dass vorab mit dem Investor beraten und der Gemeinde der Fußwegbau im Biestower Weg angeboten wurde. Die Gemeinde sollte den Bau des Gehweges weiterhin fordern und aufgrund der angesetzten Höhe für den Grundstücksverkauf 106 m² für die Straßenfläche kostenlos erlassen.

 

Frau Buuk informiert über die Beratung mit dem Investor und den beiden stellver-

tretenden Bürgermeistern.

 

Nach Diskussion stellt Herr Dr. Kleinau den Antrag, die Punkte 1. und 4. der genannten Änderungen zum geänderten Erschließungsvertrag (Tischvorlage) zu streichen.

Frau Buuk bittet um Abstimmung über den Antrag von Herrn Dr. Kleinau, den Änderungen außer 1. und 4. zuzustimmen.

Abstimmung:

9

Ja-Stimmen

2

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

 

 

Frau Buuk bittet um Abstimmung über den Beschlussvorschlag mit den somit genannten Änderungen zum geänderten Erschließungsvertrag.

 


Abstimmung:

9

Ja-Stimmen

2

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen