TOP Ö 7: 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Ökologische Wohnsiedlung Huckstorf", Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Beschluss: ungeändert beschlossen

Herr Dr. Andreas Straßburg erklärt sich für befangen und nimmt gemäß § 24 Abs. 1 KV M-V im Zuschauerraum Platz.

Herr Schenka erläutert die Beschlussvorlage mit ihren Anlagen. Nach Beratung wird festgelegt, dass in der Anlage der Zusatz hinsichtlich des Fahrrechts zugunsten des Nutzers des Flurstücks 31 für Landwirtschaftsfahrzeuge zu streichen ist. Die Begründung ist entsprechend anzupassen.

Anschließend wird folgender Beschluss gefasst:

Beschluss Nr. :  33-06/05

 

1.

Die zum Entwurf v. 30.06.05 vorgebrachten Anregungen von 1Bürger und 2 Trägern öffentlicher Belange (TöB) wurden von der Gemeindevertretung geprüft. Die Abwägungsentscheidung wird entsprechend Anlage 1 beschlossen. Die  TöB und der Bürger, die Stellungnahmen zum Entwurf abgaben, sind von diesem Ergebnis zu unterrichten.

 

2.

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl.I S. 1818), beschließt die Gemeindevertretung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04 „Ökologische Wohnsiedlung Huckstorf“ für den Bereich der Straße „An der Wohrte“ als Satzung (Anlage 2).

Die Begründung zu der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04 wird gebilligt (Anlage 3).

 

3.

Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04 ist durch ortsübliche Bekanntmachung dieses Beschlusses erst dann in Kraft zu setzen, wenn

-         eine Bewilligung zur Eintragung einer Baulast über die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte vorliegt und

-         eine Ausschilderung der Straße „An der Wohrte“ als Privatstraße erfolgt ist.

Bei der Bekanntmachung ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

 

 

 


Abstimmung:

7

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen