TOP Ö 7: Innenbereichssatzung Groß Schwaß - Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss Nr. : 54-8/05

Beschlussvorschlag:

1.      Die Gemeindevertretung fasst den Abwägungsbeschluss zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB eingegangenen Anregungen und Hinweisen entsprechend der als Anlage beigefügten Abwägungsvorschläge vom 20.09.2005; vgl. Anlage 1.

2.      Die Bürger und Träger öffentliche Belange, welche Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, sind über das Abwägungsergebnis zu informieren.

3.      Die Innenbereichssatzung Groß Schwaß (Stand 20.09.2005), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) wird von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen (Anlage 2), die zugehörige Begründung nebst Umweltbericht wird gebilligt (Anlage 3).

4.      Die Bürgermeisterin wird beauftragt, für die Innenbereichssatzung Groß Schwaß die Inkraftsetzung durch ortsübliche Bekanntmachung vorzunehmen.

 


Herr Knopp erklärt sich für befangen und verlässt den Sitzungsraum.

 

Frau Buuk erläutert den vorliegenden Beschlussvorschlag.

Der 2. Absatz in der Begründung zum Beschluss ist wie folgt zu ergänzen:

 

"Im Ergebnis werden die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zum Teil vollständig, zum Teil auszugsweise berücksichtigt. Bei den Belangen, die nicht berücksichtigt wurden, sind die Gründe dafür im Abwägungsprotokoll dargelegt; insbesondere für den Fall, dass konkurrierende Belange den Vorzug erhielten.

Da nach erfolgter Abwägung die Planung in den Grundzügen beibehalten wird und die erfolgten Teilbereiche betreffenden Änderungen aufgrund der Berücksichtigung der vorgetragenen Anregungen erfolgen, ist nicht davon auszugehen, dass eine erneute Auslegung zu zusätzlichem Abwägungsmaterial führen wird.

Eine erneute Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange war somit nicht mehr erforderlich; es verbleibt daher lediglich bei dem Erfordernis zur Information über das Abwägungsergebnis an die vorgenannten Beteiligten gemäß § 3 Abs. 2 BauGB."

 


Abstimmung:

11

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

Aufgrund des § 24 Abs. 1 der KV M-V hat Herr Knopp weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung mitgewirkt.