TOP Ö 6: Entwurfs- und Neuauslegungsbeschluss zur Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 1 für das Sondergebiet "Einkaufszentrum Ostseepark" ehemals "Handelspark Kreihenbarg" südlich der Bundesstraße 105

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss Nr. : 25-3/05

Beschlussvorschlag:

hier:                   Entwurfs- und Neuauslegungsbeschluss

                   zur Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 1

                   für das Sondergebiet “Einkaufszentrum Ostseepark”

                   ehemals “Handelspark Kreihenbarg” südlich der Bundesstraße 105

                   (B 105)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen beschließt:

1.  Die Abwägung zum 1. Entwurf - Anlage 1 - wird gebilligt.

     Der 2. Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 1 für das Sondergebiet “Einkaufszentrum

Ostseepark” ehemals “Handelspark Kreihenbarg” südlich der Bundesstraße 105 (B 105) (Teil A: Planzeichnung, Teil B: Text und Begründung) wird gebilligt, siehe Anlagen.

     Anlage 2:  2. Entwurf, Teil A: Planzeichnung, Teil B: Text

     Anlage 3:  2. Entwurf,  Begründung zur Neufassung des Bebauungsplanes

2.  Der 2. Entwurf der Bebauungsplan-Satzung und der Begründung sind nach

     § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und die

     Behörden und sonstigen betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie die

     Hansestadt Rostock zu beteiligen.

     Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen nur zu den geänderten Teilen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden

 


Herr Matthies regt an, zukünftig aus Kostengründen umfangreiche Anlagen zu den Beschlüssen nur an die Fraktions- bzw. Ausschussvorsitzenden zu senden. Eine Empfehlung hierzu soll im Hauptausschuss beraten werden.

 

Herr Dr. Mohr erläutert den vorliegenden Beschlussvorschlag.

 

Die Anlage zum Abwägungs- und Neuauslegungsbeschluss ist wie folgt zu berichtigen:

1. Berichtigung auf dem Querblatt Seite 7 (Ministerium für Arbeit, Bau und

    Landesentwicklung M-V) Abwägungsergebnis 4. Zeile: verzichten statt

    entsprechen

2. Korrektur der maximal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) im Bauge-

    biet 4 der Tabelle zur Planzeichnung: 0,9 statt 0,8

 

 

    Änderung der Aussage in der Abwägung, Querblatt Seite 36 zu Punkt 3

    Satz 1 bleibt bestehen, anschließend folgender neuer Text:

    § 17 Abs. 2 BauNVO gestattet Überschreitungen der Obergrenzen. Die

    Bedingungen für die Überschreitung der GRZ sind gegeben. Daher

    wird - wie angeregt - unter Beachtung der Verkleinerung des Baugebie-

    tes 4 durch die Abtrennung der 20 m Anbauzone entlang der B 105, die

    GRZ-Obergrenze mit 0,9 festgesetzt.

 


Abstimmung:

14

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen