TOP Ö 8: Beschluss des Städtebaulichen Vertrages zur Kostenübernahme für die Aufstellung des B-Plan Nr. 13 „Biogasanlage - Wilsener Weg“ und 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Stäbelow durch den Investor

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 1

Beschluss Nr.: 53-11/22

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow beschließt den Städtebaulichen Vertrag zur Übernahme aller im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 Sondergebiet „Biogasanlage“ sowie der Anpassung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Stäbelow entstehenden Kosten durch den Investor als Direktvertrag siehe Anlage.

Abstimmung:

9

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

 

Herr Geluk nimmt wieder an der Sitzung teil.

 

 

 


Der Bürgermeister informiert dazu.

Der Antragsteller bzw. Investor bietet die Übernahme aller Kosten für das Bauleitplanverfahren an. Dafür ist ein Entwurf für einen städtebaulichen Vertrag (SBV) zur Übernahme der Planungskosten erarbeitet und dem Investor zur Abstimmung vorgelegt worden. Der Antragsteller beauftragt auf eigenen Wunsch hin das Planungsbüro direkt, die Bezahlung läuft nicht über den Gemeindehaushalt. Der Investor verpflichtet sich, der Gemeinde eine Aufstellung zum Umfang der angefallenen Gesamtkosten zu übergeben, damit die Gemeinde in die Lage versetzt wird, das Bauleitplanverfahren im Jahresabschluss abzubilden.

Im Bauausschuss vom 24.11.2021 und 26.02.2022 wurde das Vorhaben vorgestellt. Der Ausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den Beschluss für einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten zu fassen.

 

Herr Schoen regt an, in § 1, Punkt 4., im 3. Satz ein Wort aufzunehmen: „Der Investor beauftragt weitere Fachplaner/Fachgutachter, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, selbst.“

Weiterhin schlägt er nach § 3 Punkt 4 vor, nicht die gesamte Gemeindevertretung über den Stand der Planungen zu unterrichten, sondern nach Möglichkeit einen dazu ausgewählten Personenkreis der Gemeindevertretung.

 

Die Gemeindevertretung fasst anschließend folgenden Beschluss: