TOP Ö 7: Aufstellung Bebauungsplan Nr. 13 „Biogasanlage Stäbelow“ und Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Stäbelow

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 1

Beschluss Nr.: 52-11/22

1.    Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 mit der Gebietsbezeichnung „Biogasanlage Stäbelow“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einer Größe von ca. 1,5 ha befindet sich im Norden der Ortslage Stäbelow. Er ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen (Anlage).

2.    Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow beschließt die Änderung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes “Biogasanlage Stäbelow“.

3.    Die Gemeinde verfolgt das Ziel, eine Biogasanlage planungsrechtlich vorzubereiten. Dazu soll ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Biogasanlage“ ausgewiesen werden.

4.    Die Erarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 13 erfolgt durch das Planungsbüro AEV Energy GmbH. Sämtliche mit der Planung verbundenen Kosten trägt der Antragssteller des Vorhabens (Agrarenergie Stäbelow UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG). Die Gemeinde wird von allen Kosten freigehalten.

5.    Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.

 


Herr Geluk erklärt sich für befangen und verlässt den Sitzungsraum.

Der Bürgermeister begründet den Beschlussvorschlag.

Mit dem Bebauungsplan Nr. 13 soll auf dem Gelände der Agrarproduktion Stäbelow GmbH eine Biogasanlage planungsrechtlich vorbereitet werden. Es wird beabsichtigt, die anfallende Gülle und den Feinmist des landwirtschaftlichen Betriebes als

Ausgangssubstrat für die Biogasanlage zu nutzen. Damit entfällt die sonst übliche Anlieferung sowie das damit einhergehende Verkehrsaufkommen.

Dadurch, dass die anfallende Gülle und der Feinmist direkt weiterverwendet werden können und nicht wie bisher in offenen Lagunen zwischengelagert werden, ist mit einer erheblichen Verringerung der Geruchsimmissionen zu rechnen. Zukünftig wird das Substrat in einem komplett abgedeckten Endlager untergebracht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB angepasst. Der Flächennutzungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert.

Da die Zufahrt für Bauvorhaben gesichert sein muss, soll diese bereits auf

Bauleitplanungsebene berücksichtigt werden. Die Zufahrt muss über das Gelände des benachbarten Landwirtschaftsbetriebes erfolgen.

 

Nach Vorstellung und Beratung in zwei Bauausschusssitzungen empfiehlt der

Bauausschuss der Gemeindevertretung, den Aufstellungsbeschluss zu fassen.

Herr Brügge informiert über die Beratungen des Bauausschusses sowie die

Begutachtung von zwei Biogasanlagen.

 

Herr Migga erkundigt sich nach Anfragen der Einwohner über Möglichkeiten,

preisgünstig die Einwohner mit Biogas zu versorgen und verweist auf die Nähe zur Trinkwasserschutzzone II.

Herr Haider und Frau Brückner erläutern die mögliche regionale Nutzung der

Biogasanlage. Bezüglich der strengen Einhaltung des Trinkwasserschutzes findet am 24.02.2022 beim „Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres

Mecklenburg“ die Abstimmung des Projektes statt.

Auf Anfrage von Herrn Degner zur Absicherung der Löschwasserversorgung erklärt Frau Brückner die Beachtung der Vorschriften.

 

Nach eingehender Information wird folgender Beschluss gefasst:

 


Abstimmung:

9

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen