TOP Ö 7: Bebauungsplan Nr. 28 der Gemeinde Lambrechtshagen, Änderung des Aufstellungsbeschluss Nr. 21-4/15 vom 09.04.2015 sowie frühzeitige Beteiligung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschluss Nr.: 39-8/21

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen beschließt

 

  1. die Änderung des Aufstellungsbeschlusses des B-Plan Nr.28 Wohngebiet "Bauernreihe“

(Nr. 21-4/15 mit Datum vom 09.04.2015) für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich mit dem Flurstück 56/25 der Flur 2, Gemarkung Lambrechtshagen in einem Umfang von etwa 1,0 ha. Der B-Plan wird mit dem Namen Bebauungsplan Nr.28 „südliche Bauernreihe“ weitergeführt.

 

  1. Planungsziel ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes.

 

  1. Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, soll nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchgeführt werden. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.

 

  1. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 


Die Gemeinde Lambrechtshagen hat mit Datum vom 09.04.2015 den Aufstellungsbeschluss zum B-Plan Nr. 28 Wohngebiet „Bauernreihe“ gefasst. Dieser Beschluss muss aufgrund der sich geänderten Plangebietsflächen (siehe Anlage 1) neu gefasst werden.

Des Weiteren ist das ursprünglich gewählte beschleunigte Verfahren nach §13a BauGB in ein Regelverfahren nach BauGB zu überführen, da die Anwendbarkeit des Verfahrens nach §13a nicht mehr gegeben ist. Der B-Plan wird mit dem Namen Bebauungsplan Nr.28 „südliche Bauernreihe“ weitergeführt.

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Lambrechtshagen stellt den Planungsraum als Wohnbauflächen dar. Die Planung ist somit zielführend.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des Baugesetzbuches durchgeführt werden.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.

Im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligungen wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Abs. 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss

§ 2 Abs. 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Abs. 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 4 Abs. 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. TÖB

 

Herr Kutschke erläutert nochmals die Situation in der Kita und auch das Erfordernis, weiteren Wohnraum zu schaffen. Zunächst will man sich auf den Neubau der Kita fokussieren. Die Abstimmungen mit dem Planungsamt des Landkreises sind erfolgt. Von Seiten der Baubehörde ist für dieses Projekt grünes Licht gegeben worden.

 

Herr Baade erhebt den Einwand, dass die Arbeitskräfte durch den Trägerwechsel schon jetzt gezwungen wurden, sich neue Arbeit zu suchen, obwohl die Gemeinde noch nicht mal Baurecht hat.

Der Bürgermeister weist darauf hin, dass alle Mitarbeiter ein Übernahmeangebot erhalten haben und dass der Trägerwechsel und der Neubau zwei verschiedene Angelegenheiten sind. Dem Bebauungsplan steht nichts im Wege

 

Herr Kutschke kehrt zurück zur Tagesordnung.

 

Die Gemeindevertreter sind sich uneinig über die Verfahrensweise und hinterfragen, warum es keine schriftlichen Bestätigungen der Vorgespräche mit dem Planungsamt gibt.

 

Herr Kutschke erklärt, dass der Landkreis eine Handlungsempfehlung gibt und sich dieser bisher auch immer an die Absprachen gehalten hat.

Die Unterlagen sind vom Planer bereits fertig gestellt, auch die erforderlichen Parkflächen sind enthalten.


Abstimmung:

12

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

1

Enthaltungen