TOP Ö 3: Antrag der Fraktionen FDP/SPD und WG Das Dorf zur Einberufung einer Dringlichkeitssitzung zum Beratungsgegenstand der Vorgänge am und um die Ringstraße "Strandweg 10-22"

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

NICHTIG

 


Der Bürgermeister bittet den Fraktionsvorsitzenden der Fraktion FDP/SPD Dr. Hornickel, den Antrag der Fraktionen FDP/SPD und WG Das Dorf vorzutragen und zu begründen.

 

Dr. Hornickel begründet zunächst die Dringlichkeit der Sitzung mit der Abwendung einer Gefahr für die Bewohner des Strandwegs. Für die Begründung der Dringlichkeitssitzung sei es nicht auseichend, nur die Kommentierung der KV M-V heranzuziehen.

 

Im Folgenden verliest er den Beschlussvorschlag und die zugehörige Begründung. Seine Argumentation beruht auf der Annahme, dass die Ringstraße öffentlich ist (Vgl. Gutachten zur juristischen Aufarbeitung zur Thematik Strandweg von Schütte/Korrotke). Weiter sieht er es als dringlich an, Schaden von der Gemeinde abzuwenden, da er es fast für geboten hält, dass die Strandwegbewohner Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde geltend machen sollten.

Eine zivilrechtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht steht aus und ist erst in 2-3 Jahren zu erwarten. Auch das Erwirken einer einstweiligen Verfügung durch einen Bewohner des Strandwegs schützt die anderen Anwohner nicht vor einer Gefahr.

 

Der Bürgermeister lässt zum Rederecht für die Sachverständige Rechtsanwältin Frau Anne Homann-Trieps abstimmen.

Abstimmung:

14

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

(Herr Harbecht nimmt an der Abstimmung nicht teil.)

 

Die Rechtsanwältin wird gebeten zur Sache vorzutragen.

 

Frau Homann-Trieps stellt sich als Rechtsanwältin, die zwei Anwohner des Strandwegs juristisch vertritt, sowie als ehrenamtliche Bürgermeisterin und damit einhergehenden Kenntnissen in Kommunalrecht, vor.

Sie erläutert:

Die Gemeinde ist angehalten, den jahrelang schwelenden Streit im Strandweg zu beenden und den Anwohnern im Sinne der Daseinsvorsorge zu ihrem Recht zu verhelfen, indem sie deklaratorisch feststellt, dass die Ringstraße Strandweg dem Rechtscharakter nach öffentlich ist.

Ihren Ausführungen basieren auf dem Gutachten von Schütte/Korottke. Unstrittig ist ihres Erachtens, dass bis zum Eigentümerwechsel 2011/2012 alle von einer öffentlichen Straße ausgegangen sind, zumal es zu DDR-Zeiten eine betriebliche öffentliche Straße in diesem Gebiet mit ähnlicher Wegeführung gab. Sie führt an, dass für vergleichbare Problematiken betreffs der Öffentlichkeit von Straßen mit Überlagerung des DDR-Rechts und heutigen Rechts bereits Urteile vom Oberverwaltungsgericht in Greifswald vorliegen.

 

Es zeichnet sich ab, dass die Situation im Strandweg weiter eskalieren könnte. Deshalb sollte die Gemeindevertetung im Sinne der Daseinsvorsorge für ihre Bürger die richtigen Schlussfolgerungen aus dem Gutachten von Schütte/Korottke ziehen und Versäumnisse der alten Gemeindevertretungen klarstellen.

Schlussfolgernd stellt die Anwältin fest, dass das Amt eine Ordnungsverfügung erlassen muss, wenn die Straße öffentlich ist. Der Eigentümer darf die Straße nicht so nutzen wie er es möchte, wenn er anderen damit schadet.

Zum Vorkaufsrecht nimmt Frau Homann-Trieps keine Stellung.

 

Der Bürgermeister bittet die Gemeindevertreter um ihre Stellungnahmen und Fragen.

 

Herr Tietböhl kann dem Gutachten teilweise zustimmen, v.a . ist die Situation für die Anwohner des Strandweges unzumutbar.

 

Herr Grimnitz fragt die Anwältin inwieweit die Problematik Strandweg ein rein privatrechtliches Problem ist und ob die Gemeinde verantwortlich ist.

 

Das zivilrechtliche Problem wird von der rechtsmißbräuchlichen Nutzung einer öffentlichen Straße überlagert. Das Amt/die Gemeinde ist verantwortlich, wenn es sich um eine öffentliche Straße handelt, antwortet die Rechtsanwältin.

 

Der Amtsvorsteher des Amtes Warnow-West Herr Kaiser nimmt Stellung: Es handelt es sich um eine verzwickte Lage. Seit mehreren Jahren ist es der Gemeinde nicht gelungen, den Umstand zu heilen. Wenn es sich wie Frau Homann-Trieps erläuterte, um eine öffentliche Straße handeln würde, hätte das Amt alle Möglichkeiten zu handeln. Auch nach rechtlicher Beratung durch einen Anwalt, ist keine rechtliche Grundlage erkennbar, die ein Eingreifen des Amtes ermöglicht. Zum Gutachten von Schütte/Korottke wurde durch das Amt eine Stellungnahme verfasst.

 

Herr Dr. Hornickel stellt fest, dass das Amt nicht von einer öffentlichen Straße ausgeht. Auf Grund der Stellungnahme des Amtes wurde das Gutachten geändert und zeigt nun rechtliche Möglichkeiten au,f wie Recht und Gesetz wiederhergestellt werden können. Eine Möglichkeit wurde heute zur Beschlussfassung beantragt.

Mit dem Erlass einer Ordnungsverfügung gegen den Eigentümer des Grundstücks Strandweg 16, wenn das Amt von einer öffentlichen Straße ausgehen würde und Gefahr von den Anwohnern abwenden wollte, würde der Anwohner sich entweder an die Ordnungsverfügung halten oder Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Damit wären die Kosten für zivilrechtliche Klagen von den Strandwegbewohnern abgewendet.

 

Dr. Hornickel wirft die Frage der Haftung in Bezug auf das vorsätzliche Handeln von ehrenamtlich Tätigen in Bezug auf die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung auf. Diese Haftung könnte auch jetzt Handelnde treffen.

 

Herr Ibendorf bitte die Rechtsanwältin zu erklären, warum die Lage der Ringstraße im Gutachten anders dargelegt wurde als bei den Erläuterungen der Anwältin.

 

Die Anwältin Frau Homann-Trieps erklärt die Elastizität einer Widmung, die im Einzelfall ausgelegt werden muss, da das Gesetz keine Meterangaben vorgibt. Zwar gibt es keine öffentliche Widmung für die Ringstraße, jedoch ist die Ringstraße seinerzeit durch die Öffentlichkeit zugänglich gewesen laut Zeitzeugen, so dass die Rechtsauffassung anwendbar ist.

 

Der Bürgermeister sieht große Probleme mit der vorausgesetzten Annahme, dass ein Betriebsgelände zu DDR-Zeiten öffentlich zugänglich gewesen sein soll. Er erinnert sich, dass keiner außer den LPG-Angehörigen das Gelände der LPG zu betreten hatte.

 

Die Leitende Verwaltungsbeamtin des Amtes Warnow-West Frau Czerny-Christenson nimmt Stellung: Grundsätzlich vertritt das Amt eine konträre Auffassung die Öffentlichkeit der Ringstraße betreffend. Für das Amt gibt es keine Ermächtigungsgrundlage, um für eine nicht öffentliche Straße eine Ordnungsverfügung zu erlassen.

 

Herr Tietböhl stellt heraus, dass die Annahme des Amtes, es sei keine öffentliche Straße, auf den Stellungnahmen der Mitarbeiter des Amtes beruhen. Die Gemeindevertretung kann eine rechtliche Würdigung der Straße nicht vornehmen, aber sie sollte sich für das Gemeinwesen und Bürgerwohl einsetzen.

 

Herr Dr. Hornickel informiert über die Aktenlage im Amt von 1996-2012 (öffentliche Widmung, Schriftverkehr zwischen ehemaliger Bürgermeisterin und damaligem Erschließungsträger und Eigentümer, öffentliche Bekanntmachung im Landboten 1996, Antrag der Strandweganwohner 2012, Nachtragsliquidator/Vorkaufsrecht/Grundbucheintragung 2012)

 

5 min Lüftungspause (2 Vertreter der Medien – OZ und NDR – verlassen die Sitzung.)

 

Herr Gotham verweist auf die Stellungnahme des Amtes bezüglich des Nichtvorliegens eines Vorkaufsrechtes. Ein ehrenamtlicher Bürgermeister muss sich auf die Aussagen des Amtes verlassen können. Es ist nicht in Ordnung, wenn der ehemalige Bürgermeister Herr Harbrecht dafür haftbar gemacht und öffentlich angefeindet wird. Er richtet die Bitte an den Bürgermeister Herrn Barten, auch den ehemaligen Bürgermeister Herrn Harbrecht zu schützen, nicht nur die Anwohner des Strandweges, sowie den Sachverhalt richtig zu stellen.

 

Frau Ortmann macht auf den Aspekt der möglichen Schadensersatzforderungen durch die Anwohner des Strandweges aufmerksam, da durch eine nicht öffentlich gewidmete Ringstraße der Wert der Grundstücke an der Ringstraße erheblich gemindert ist. Sie sieht es als letzte Chance der Gemeinde zu agieren, so dass Recht gesprochen und der soziale Friede gewahrt wird.

 

Herr Prof. Vogel meint, dass alle Anwesenden den Konflikt ausgeräumt wissen möchten. Jedoch bringen nachträgliche Schuldzuweisungen in der Sache nicht weiter, sondern spalten nur die Gemeindevertretung.

 

Herr Meus bestätigt, dass die Gemeinde den Anwohnern helfen möchte, aber diese Hilfe darf nicht einer rechtlichen Grundlage entbehren. Er sieht keine rechtliche Grundlage dafür, dass die Gemeinde festlegen kann, wann eine Straße öffentlich ist und somit kann der Amtsvorsteher auch nicht von der Gemeinde aufgefordert werden, eine Ordnungsverfügung zu erlassen. Der B-Plan sollte seines Erachtens weiter verfolgt werden.

 

Herr L. Rosenkranz fragt, warum das Amt nicht die Chance nutzen möchte, die Angelegenheit vom Verwaltungsgericht entscheiden zu lassen.

 

Der Amtsvorsteher versichert, das Mögliche zu versuchen. Jedoch stellen sich ihm die Frage nach der Rechtsfolge, wenn die Gemeinde durch Beschluss feststellt, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt. Auch ist vor dem Erlass einer Ordnungsverfügung eine rechtliche Prüfung notwendig, da das Amt momentan nicht von einer öffentlichen Straße ausgehen kann. Momentan würde wissentlich eine unrechtmäßige Verfügung zustande kommen, wofür der Amtsvorsteher haften müsste. Zu erörtern wäre auch die Frage, warum die Gemeinde den B-Plan nicht weiterverfolgen will, da sie ja die Planungshoheit besitzt.

 

Die Rechtsanwältin erklärt, dass die Auflage eine B-Plans derzeit kontraproduktiv wäre, da der Straßeneigentümer einen Planungsschaden geltend machen könnte. Sie räumt ein, dass die Rechtslage auf Grund der verschiedenen Rechtssysteme (DDR und heute) nicht unkompliziert ist. Die Gemeinde handelte richtig, indem sie ein Rechtsgutachten anfertigen ließ. Dieses Gutachten eröffnet nun die Rechtsgrundlage für das Amt, wenn deklaratorisch festgestellt wird, dass die Straße öffentlich ist.

 

Herr Ibendorf erinnert daran, dass der Bauausschuss auf Grund der oben angeführten Gründe bereits empfohlen hatte, keinen B-Plan aufzulegen. Protokollarisch wurde dies allerdings nicht festgehalten.

 

Herr Barten gibt zu bedenken, dass die Auflegung eines B-Planes vom Petitionsausschuss und dem Landkreis Rostock empfohlen wurde, um den Anwohnern zu helfen.

 

Herr Dr. Hornickel bekräftigt die Ausführungen von Frau Homann-Trieps zur deklaratorischen Feststellung. Das Amt und die Gemeinde können sicher nicht festlegen, dass die Ringstraße eine öffentliche Straße ist, aber durch die deklaratorische Feststellung könnte das Verwaltungsgericht bemüht werden eine Entscheidung für alle Anwohner herbeizuführen. Sollte das Amt sich dagegen verwehren, müssten die Anwohner auf eigenes Kostenrisiko eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bewirken.

 

Herr Christian Joachim appelliert an die Vertreter des Amtes eine gemeinsame Lösung im Interesse der Anwohner des Strandweges zu finden. Sollte die Gemeinde keine Entscheidung treffen, dann müssen die Anwohner die Gemeinde verklagen und die Gemeinde würde wiederum das Amt verklagen.

Die Gemeindevertretung sollte dem Beschlussvorschlag folgen und mit Hilfe des Amtes umsetzen.

 

Frau Homann-Trieps und Herr Harbrecht verlassen den Sitzungsraum.

 

Herr Grimnitz stellt den Antrag auf namentliche Abstimmung zum Beschlussvorschlag.

 

 

Der Bürgermeister verliest den ersten Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung stellt fest, dass die Ringstraße „Strandweg Hausnummern 10-22“ eine öffentliche Straße ist.

 

Es erfolgt die namentliche Abstimmung.

Nachname des Mitgliedes der Gemeindevertretung

Abstimmung

Joachim

JA

Lange

JA

Dr. Hornickel

JA

Gotham

JA

Tietböhl

JA

Harbrecht

-

Prof. Dr. Vogel

JA

Meus

JA

Ibendorf

JA

Ortmann

JA

Grimnitz

JA

L. Rosenkranz

JA

E. Rosenkranz

JA

May

JA

Barten

JA

 

Abstimmung:

14

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

 

 

Der Bürgermeister verliest den zweiten Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen fordert den Amtvorsteher des Amtes Warnow-West auf zu verfügen, dass der Eigentümer des Grundstücks Strandweg 16 in 18107 Elmenhorst/Lichtenhagen, die an sein Grundstück angrenzenden Zäune und Tore sowie die im öffentlichen Straßenraum errichteten Garagen abzuräumen hat. Die Verfügung ist als sofort vollziehbar zu erklären und dem Eigentümer des Grundstücks zugleich an seine Wohnsitzadresse zuzustellen.

 

Es erfolgt die namentliche Abstimmung.

 

Nachname des Mitgliedes der Gemeindevertretung

Abstimmung

Joachim

JA

Lange

JA

Dr. Hornickel

JA

Gotham

JA

Tietböhl

JA

Harbrecht

-

Prof. Dr. Vogel

JA

Meus

NEIN

Ibendorf

JA

Ortmann

JA

Grimnitz

JA

L. Rosenkranz

JA

E. Rosenkranz

JA

May

JA

Barten

JA

 

Abstimmung:

13

Ja-Stimmen

1

Nein-Stimme

0

Enthaltungen

 

Der Bürgermeister verliest den dritten Beschlussvorschlag

  1. Der Aufstellungsbeschluss „B-Plan Nr. 6 Wohngebiet Strandweg“ vom 19. Dez. 2013 und der entsprechende Auslegungsbeschluss vom 10. Sept. 2020 (Vorlage VO/BV/20 – 1086/20) werden ausgesetzt und vorläufig nicht weiterverfolgt.

 

Es erfolgt die namentliche Abstimmung.

 

Nachname des Mitgliedes der Gemeindevertretung

Abstimmung

Joachim

ENTHALTUNG

Lange

JA

Dr. Hornickel

JA

Gotham

ENTHALTUNG

Tietböhl

ENTHALTUNG

Harbrecht

-

Prof. Dr. Vogel

JA

Meus

NEIN

Ibendorf

ENTHALTUNG

Ortmann

JA

Grimnitz

JA

L. Rosenkranz

JA

E. Rosenkranz

JA

May

JA

Barten

NEIN

 

Abstimmung:

8

Ja-Stimmen

2

Nein-Stimmen

4

Enthaltungen

 

 

Herr Harbrecht nimmt wieder an der Sitzung teil.

 

Der Bürgermeister beendet die Sitzung.