Sitzung: 24.02.2021 Gemeindevertretung Stäbelow
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 2, Enthaltungen: 0
Vorlage: VO/BV/40-0758/2021
Beschluss Nr.:
25-7/21
1. |
Die Gemeindevertretung beschließt, die
Innenbereichssatzung Wilsen zu ändern (5. Änderung) und neu zu fassen. Planungsziel: - Klarstellung der Zugehörigkeit rückwärtiger
Hof-/Grundstücksflächen zum bebauungsakzessorisch nutzbaren Innenbereich - Einbeziehung in den Innenbereich: an Konower Weg
4, an Häuslerreihe 4b, gegenüber Häuslerreihe 1-3, an Häuslerreihe 3, vor
Dorfstr. 1, 1a, Dorfstr. 25a, Dorfstr. 27, zwischen Dorfstr. 31 – 32. |
2. |
Der Entwurf der 5. Änderung
(Neufassung) der Innenbereichssatzung Wilsen vom 04.02.2021 (Anlage) wird
gebilligt und zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten
Behörden/ Träger öffentlicher Belange (TöB) bestimmt. |
3. |
Dieser Beschluss und die
Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung sind ortsüblich bekanntzumachen.
Die Beteiligungsunterlagen sind während des Durchführungszeitraums der
Öffentlichkeitsbeteiligung auch über das Internet verfügbar zu halten. |
Der Bürgermeister informiert zum Beschlussvorschlag,
der wie folgt begründet ist:
In Wilsen waren zwei Anträge zur Einbeziehung von Flächen
in den Innenbereich zu entscheiden. Hintergrund sind ein geplanter
Erweiterungsbau auf dem Wohngrundstück Dorfstr. 25a im Dorfzentrum und die
Bildung eines zusätzlichen Wohngrundstücks für Familienangehörige neben dem Hof
Häuslerreihe 3. Das Anliegen wurde vom Bauausschuss befürwortet.
In mehreren Bauausschusssitzungen, auch unter
Einbeziehung der Wilsener
Einwohner, wurden weitergehende
Anpassungserfordernisse der bestehenden
Satzung herausgearbeitet, die anlässlich der
beantragten Änderung zugunsten aller Eigentümer mitbehandelt werden sollen.
Dies betrifft vorrangig eine Klarstellung der Zugehörigkeit rückwärtiger
Hof-/Grundstücksflächen zum bebauungsakzessorisch nutzbaren Innenbereich
(Nebennutzungsflächen). Sowohl von Einwohnern als auch vom Bauausschuss und vom
Stadtplaner wurde darüberhinausgehend die
Einbeziehung weiterer Außenbereichsflächen angeregt
(an Konower Weg 4, an Häuslerreihe 4b, gegenüber Häuslerreihe 1-3, vor
Dorfstr.1, 1a, Dorfstr. 12 – 16, Dorfstr. 27, zwischen Dorfstr. 31 – 32). Ziel
ist es hier, Flächen für Wohnbauzwecke nutzbar zu machen, die erschlossen sind
und gemeindeseitig keinen weiteren
Vorbereitungs- und Koordinierungsaufwand erfordern.
Mit der 5. Änderung der Satzung soll die Satzung nach
20 Jahren Wirksamkeit
insgesamt neu gefasst werden, um die Urfassung mit
ihren bisherigen 4 Änderungen in einer einheitlichen Rechtsgrundlage
zusammenzufassen, zwischenzeitliche
Fortschreibungen des Liegenschaftskatasters
aufzunehmen und auch punktuell
bestehende Mängel der Rechtseindeutigkeit zu
beseitigen.
In der Bauausschusssitzung am 03.02.2021 wurde
ausführlich die Festlegung
allgemeiner Vorgaben für künftige Ergänzungsbebauungen
diskutiert. Grundsätzlich ist hier das Einfügungsgebot maßgeblich, dessen
Maßstab an den im Vorhabenumfeld jeweils vorhandenen Bebauungen auszurichten
ist. Vorgaben werden deshalb auf einzelne Regelungsinhalte beschränkt. Sie
beinhalten bauseits eine Traufhöhenbeschränkung auf 4,5 m und eine Vorgabe der
Dachneigung zwischen 22° und 50° (zulässig: „Siedlungshaus“, „Bungalow“,
Ausschluss: „Stadtvillen“, 2-Geschosser, Flachdach).
Weitere Vorgaben betreffen die naturschutzrechtlichen
Ausgleichspflichten.
Diese werden mit entsprechenden Anpflanzgeboten
jeweils individuell geregelt und erlauben damit in der Durchführung eine
konkrete, bauherrenbezogene Zuordnung. Für Einzelfälle, in denen eine
grundstücksbezogene Realisierung der Anpflanz-
vorgaben unmöglich sein sollte, wird ein Ausweichen
auf sonstige Flächen im Gebiet der Gemeinde Stäbelow als Ausnahmeregelung
ermöglicht. Die Akquisition
geeigneter Flächen obliegt dabei dem Bauherrn; der
Ausnahmevorbehalt sichert die Überwachungsmöglichkeit durch die Gemeinde bzw.
das Amt Warnow-West.
Herr Brügge erläutert
Anfragen der Gemeindevertreter
Herr Mews erwähnt sein
Verständnis für die Anträge, stimmt dem Beschussvorschlag aber nicht zu. Er
äußert seine Meinung dahingehend, dass vorsätzlich gehandelt werde, da mit
Beschluss unrechtmäßig errichtete Gebäude legalisiert würden.
Frau Bendin erklärt dazu
die Zuständigkeit des Landkreises Rostock.
Sie informiert weiterhin
über die Empfehlung des Bauausschusses, ein einheitliches Bild für die Zukunft
zu erhalten und erwähnt, dass die Bebauung eines Grundstücks in zweiter Reihe
zu definieren wäre.
Nach eingehender Beratung und Information wird
folgender Beschluss gefasst:
Abstimmung:
6 |
Ja-Stimmen |
2 |
Nein-Stimmen |
0 |
Enthaltungen |