TOP Ö 11: Planaufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 20, Wohngebiet zwischen Hauptstraße und Nienhäger Weg (ehemals Wochenendhausgebiet) in Elmenhorst

Beschluss: ungeändert beschlossen

Der Bürgermeister informiert zu dem Vorhaben in diesem Gebiet.

Beschluss Nr. :  08-01/04

hier:                 Planaufstellungsbeschluss

 

1.  Für das Gebiet zwischen Hauptstraße und Nienhäger Weg in Elmenhorst (ehemals Wochenendhausgebiet) soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

    Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

 

1.1 Beseitigung städtebaulicher Missstände durch Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Er-      schließung und Entsorgung.

     1.2 Entwicklung eines geordneten Wohngebietes mit eingeschossigen Eigenheimen.

     1.3 Beachtung der Umweltverträglichkeit: Eingriffsausgleich  im Plangeltungsbereich

 

    Der Plangeltungsbereich hat eine Größe von ca. 5,3 ha und umfasst die Flurstücke 146 - 214 und 228 - 234 und Teile der Flurstücke 30/3 der Flur  4  der Gemarkung Elmenhorst.

 

    Der Plangeltungsbereich ist im Flächennutzungsplan als Teilfläche “W 2 - Wohnbaufläche” dargestellt.

    Der Plangeltungsbereich hat folgende Grenzen

    - im Norden:                    Hauptstraße

    - im Osten:                    Kleingartenanlage

    - im Süden:                    Nienhäger Weg / Fläche für die Landwirtschaft

    - im Westen:                    Kleingartenanlage

    (siehe Zeichnung).

 

      Eine Umweltverträglichkeitsprüfung soll nicht durchgeführt werden.

 

      Zur Sicherung der Planungsziele ist für den Planbereich eine Veränderungssperre zu beschließen, wonach bauliche Veränderungen (außer Abriss)  bis zur Rechtsverbindlichkeit des B-Planes nicht durchgeführt werden dürfen.

 

 

2.  Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll in Form einer Bürgerversammlung durchgeführt werden.

 

3.  Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Architektur- und Planungsbüro Dr. Mohr beauftragt

     werden. Die Kostenübernahme durch den Projektentwickler ist vor Planungsbeginn in einem

     städtebaulichen Vertrag mit der Gemeinde zu regeln.

 

 

 


Abstimmung:

13

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

1

Enthaltung