TOP Ö 15: Zustimmung zum Wahlvorschlag des Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Papendorf

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss Nr.: 53-8/20

 

Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl des Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Papendorf zu.

 

 


Der Gemeindewehrführer einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt. Die letzte Wahl fand, auf Grund des Rücktritts von Herrn Mike Wiedow, am 08.05.2015 statt, so dass die Wahlzeit am 07.05.2021 endet. Da Wahlen grundsätzlich auf der Jahreshauptversammlung erfolgen sollen, verschiebt sich diese nun auf den Anfang des kommenden Jahres. Die Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr wird voraussichtlich am 09.01.2021 veranstaltet werden.

Für die Position des Gemeindewehrführers wurde ein Wahlvorschlag der Kameraden eingereicht:

Marcus Mahrdt; amtierender Gemeindewehrführer

 

Nach § 12 Abs. 2 BrSchG unterliegt die Wählbarkeit folgenden Voraussetzungen:

 

Der Kamerad muss

Marcus Mahrdt

-       mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehören,

-       ist seit 30.11.1999 Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr,

-       die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzen,

-       im Führungszeugnis befinden sich keine Eintragungen; ebenfalls steht Herr Mahrdt für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein.

-       für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht haben oder bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichten und

-       Gruppenführer: 26.08.2005

-       Leiter einer Feuerwehr: 26.04.2013

-       Zugführer: 25.11.2011

-       Verbandsführer: 20.12.2019

-       das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

-       Herr Mahrdt ist 37 Jahre alt.

 

Im Ergebnis wird festgestellt, dass der Kamerad die Voraussetzungen erfüllt und somit wählbar ist.

 

Die Wahl des Gemeindewehrführers bedarf gemäß § 12 Abs. 1, Satz 3 BrSchG M-V in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die mithin ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat (Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung).

Wird die Zustimmung Ihrerseits nicht erteilt, so muss die Freiwillige Feuerwehr neue Wahlvorschläge erarbeiten.

 

 

 


Abstimmung:

11

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen