TOP Ö 15: Beschluss über die Weitergeltung der Optionserklärung gegenüber des Finanzamtes zur Anwendung des Umsatzsteuerrechts (§27 Abs. 22 UStG) aus dem Jahr 2016

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss Nr.: 22-3/20

 

Die Amtsausschuss beschließt mit Bezug auf den Beschluss Nr. 18-5/16, dass die Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt gemäß § 27 Abs. 22 UStG auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 01. Januar 2023 ausgeführt werden, weiterhin gelten soll.

 

 


Durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Jahr 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechtes (jPöR), somit des Amtes, neu gefasst und damit die Erhebung der Umsatzsteuer auf bestimmte Einnahmen der jPöR ab dem 1. Januar 2017 neu geregelt. Durch eine Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22 UStG war es den jPöR möglich, gegenüber dem Finanzamt zu erklären, das neue Recht erst ab dem 1. Januar 2021 anwenden zu wollen (Optionsfrist). Gemäß Beschluss Nr. 18-5/16 des Amtsausschusses, wurde eine derartige Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben.

 

Mit der Corona-Pandemie bedingten Einführung des Absatzes 22a in das UStG, gilt die Optionserklärung nunmehr auch für alle Leistungen nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 01. Januar 2023. Eine erneute Erklärung gegenüber dem Finanzamt muss nicht abgegeben werden.

 

Zur Angleichung der Beschlusslage an die Gesetzesänderung wird die Fassung des vorgelegten Beschlusses erforderlich.

 

Herr Wiedenbeck erfragt, ob es gerade mit Blick auf den Schulsporthallenneubausinnvoll ist, diese Optionserklärung bis 2023 abzugeben. Frau Dr. Simon, Fachbereichsleiterin Finanzverwaltung, erläutert, dass die Optionserklärung jährlich widerrufen werden könnte, den Gemeinden bzw. dem Amt also keine Nachteile aus der Abgabe dieser Erklärung erwachsen.

 

Anschließend wird wie folgt beschlossen:

 

 


Abstimmung:

18

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen