Sitzung: 26.11.2020 Amtsausschuss Amt Warnow-West
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VO/OS/10-0508/2020
Beschluss Nr.:
20-3/20
Der Amtsausschuss beschließt die anliegende Vereinbarung zum
Zwecke der Sicherstellung des Grundlehrganges „Truppmann“ sowie folgende
Stundensätze als Aufwandsentschädigung für die Ausbilder des Grundlehrganges
„Truppmann“:
Ausbildungsleiter 15,00
Euro/ Unterrichtsstunde
jeden weiteren unterstützenden Ausbilder 7,50 Euro/ Unterrichtsstunde
Die amtsangehörigen Gemeinden haben
die Aufgabe der Durchführung der Truppmannausbildung gemäß § 127 Abs. 4
Kommunalverfassung M-V mit folgend aufgeführten Beschlüssen dem Amt übertragen:
Gemeinde |
Beschluss Nr. und Datum |
Elmenhorst/ Lichtenhagen |
22-5/20 vom 11.06.2020 |
Papendorf |
33-5/20 vom 02.07.2020 |
Stäbelow |
10-4/20 vom 17.06.2020 |
Pölchow |
16-4/20 vom 11.08.2020 |
Kritzmow |
23-6/20 vom 26.05.2020 |
Lambrechtshagen |
13-3/20 vom 18.06.2020 |
Ziesendorf |
14-4/20 vom 22.07.2020 |
Die Vereinbarung definiert, in welcher Art und in welchem
Umfang die Sicherstellung der Durchführung des Grundlehrganges „Truppmann“
erfolgt.
Gemäß § 5 der
Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die
ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in
Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2013 (GVOBl. MV S. 667)
können für spezielle Tätigkeiten oder Personen mit besonderen
Aufgaben gesondert Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Hierunter fallen u.
a. auch Ausbilder.
Die Höhe der zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird durch
Beschluss des Amtsausschusses bestimmt. Analog der Vereinbarung zwischen dem
Landkreis Rostock und dem Kreisfeuerwehrverband des Landkreises Rostock sollen
für den Ausbildungsleiter 15,00 Euro pro Unterrichtsstunde ausgezahlt werden.
Für jeden weiteren unterstützenden Ausbilder 7,50 Euro. Da sich hier alle
Gemeinden beteiligen, erfolgt die Erhebung der entstandenen Aufwendungen über
eine Amtsumlage (§ 146f KV M-V).
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung soll neben ihrem
eigentlichen Sinn auch bewirken, dass weitere Kreisausbilder im Amtsbereich für
diese Tätigkeit gewonnen werden.
Abstimmung:
18 |
Ja-Stimmen |
0 |
Nein-Stimmen |
0 |
Enthaltungen |