TOP Ö 12: Beschluss der Vereinbarung zum Zwecke der Sicherstellung des Grundlehrganges "Truppmann" und die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Ausbilder

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss Nr.: 20-3/20

 

Der Amtsausschuss beschließt die anliegende Vereinbarung zum Zwecke der Sicherstellung des Grundlehrganges „Truppmann“ sowie folgende Stundensätze als Aufwandsentschädigung für die Ausbilder des Grundlehrganges „Truppmann“:

 

Ausbildungsleiter                                                                          15,00 Euro/ Unterrichtsstunde

jeden weiteren unterstützenden Ausbilder                        7,50 Euro/ Unterrichtsstunde

 


Die amtsangehörigen Gemeinden haben die Aufgabe der Durchführung der Truppmannausbildung gemäß § 127 Abs. 4 Kommunalverfassung M-V mit folgend aufgeführten Beschlüssen dem Amt übertragen:

 

Gemeinde

Beschluss Nr. und Datum

Elmenhorst/ Lichtenhagen

22-5/20 vom 11.06.2020

Papendorf

33-5/20 vom 02.07.2020

Stäbelow

10-4/20 vom 17.06.2020

Pölchow

16-4/20 vom 11.08.2020

Kritzmow

23-6/20 vom 26.05.2020

Lambrechtshagen

13-3/20 vom 18.06.2020

Ziesendorf

14-4/20 vom 22.07.2020

 

Die Vereinbarung definiert, in welcher Art und in welchem Umfang die Sicherstellung der Durchführung des Grundlehrganges „Truppmann“ erfolgt.

Gemäß § 5 der Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2013 (GVOBl. MV S. 667)

können für spezielle Tätigkeiten oder Personen mit besonderen Aufgaben gesondert Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Hierunter fallen u. a. auch Ausbilder.

Die Höhe der zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird durch Beschluss des Amtsausschusses bestimmt. Analog der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Rostock und dem Kreisfeuerwehrverband des Landkreises Rostock sollen für den Ausbildungsleiter 15,00 Euro pro Unterrichtsstunde ausgezahlt werden. Für jeden weiteren unterstützenden Ausbilder 7,50 Euro. Da sich hier alle Gemeinden beteiligen, erfolgt die Erhebung der entstandenen Aufwendungen über eine Amtsumlage (§ 146f KV M-V).

Die Zahlung der Aufwandsentschädigung soll neben ihrem eigentlichen Sinn auch bewirken, dass weitere Kreisausbilder im Amtsbereich für diese Tätigkeit gewonnen werden.

 


Abstimmung:

18

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen