TOP Ö 11: Zustimmung zur Wahl der stellv. Gemeindewehrführerin in der Freiwilligen Feuerwehr Ziesendorf

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 2

Beschluss Nr.: 23-5/20

 

Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl der stellvertretenden Gemeindewehrführerin der Freiwilligen Feuerwehr Ziesendorf zu.

 


Mit Beschluss 14-3/20 vom 11.05.2020 hat die Gemeindevertretung Ziesendorf den Gemeindewehrführer sowie seine Stellvertretung abberufen. Der Amtswehrführer, Herr Reinhard Schmidt, wurde kommissarisch zur Führung der Geschäfte der Freiwilligen Feuerwehr eingesetzt.

Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) wurde die Abberufung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt.

Eine Aufgabe des Amtswehrführers besteht darin, eine neue Wehrführung herbeizuführen. Die stellvertretende Gemeindewehrführerin einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt.

Nunmehr wurde für die Position der stellvertretenden Gemeindewehrführerin ein Wahlvorschlag der Kameraden eingereicht:

 

Anna Strempel

 

Nach § 12 Abs. 2 BrSchG unterliegt die Wählbarkeit folgenden Voraussetzungen:

 

Die Kameradin muss

Anna Strempel

-       mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehören

-       ist seit 03.10.2001 Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr

-       die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzen

-       im Führungszeugnis befinden sich keine Eintragungen; ebenfalls steht sie für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein

-       für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht haben oder bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichten und

-       Gruppenführerin: 13.07.2007

-       Leiterin einer Feuerwehr: 21.11.2007

-       das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

-       Die Kameradin ist 35 Jahre alt.

 

Im Ergebnis wird festgestellt, dass Frau Strempel die Voraussetzungen erfüllt und somit wählbar ist.

 

Die Wahl der stellvertretenden Gemeindewehrführerin bedarf gemäß § 12 Abs. 1, Satz 3 BrSchG in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die mithin ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat (Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung).

 


Abstimmung:

8

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

2

Enthaltungen