TOP Ö 11: Beschluss zum Antrag der Wählergruppe Das Dorf zur Bestellung eines Beauftragten nach § 41a KV M-V für Belange von Menschen mit Behinderung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Enthaltungen: 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Der Bürgermeister bittet um Meinungsäußerungen zum Antrag der Fraktion WG Das Dorf zur Bestellung eines Behindertenbeauftragten für die Gemeinde.

 

Herr Ibendorf fragt, ob vor der Bestellung des Behindertenbeauftragten ein Bewerbungsverfahren angedacht ist.

Die Gemeindevertreter beraten zu der Anfrage von Herrn Ibendorf und einigen sich auf die Beschlussfassung der vorliegenden allgemeinen Vereinbarung zur Bestellung eines Behindertenbeauftragten und dessen Aufgaben. Die personelle Frage soll zu einem späteren Zeitpunkt beraten werden.

Der Bürgermeister weist darauf hin, dass bei der Bestellung in ein Ehrenamt kein Bewerbungsverfahren notwendig ist.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt die Bestellung in ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit durch die Gemeindevertretung, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Spezialgesetzliche Regelungen für die Bestellung eines ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten sind nicht ersichtlich. Entsprechend Glaser, in Schweriner Kommentierung, § 19 Rz. 3 ist die Bestellung keine Wahl, es ist also offen abzustimmen. Ebenda ist ausgeführt, dass es für die Bestellung in ein Ehrenamt keiner vorherigen Ausschreibung der Stelle bedarf.

 

Information der Verwaltung zum Beschlussvorschlag (Tischvorlage):

Gemäß § 41a der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) können Gemeinden Beauftragte bestellen, die dafür Sorge tragen, dass auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung Rücksicht genommen wird, also einen Behindertenbeauftragten.

Die Übernahme und Ausübung dieser Aufgabe ist ein Ehrenamt. Nach § 19 Abs. 4 KV   M-V gelten hierfür u. a. die Bestimmungen des § 27 KV M-V zu Entschädigungen und Kündigungsschutz. Diese Entschädigungen sind nach § 27 Abs. 2 KV M-V in der Hauptsatzung zu regeln.

Die Gemeindevertretung sollte erklären, dass beabsichtigt ist die Grundlage zur Entschädigung rückwirkend in der Hauptsatzung zu fassen.

Es wird vorgeschlagen, dem Amt Warnow-West den Arbeitsauftrag zu erteilen, für diesen Punkt eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung zu entwerfen.

Lediglich eine Berichtigung der Hauptsatzung kann nicht erfolgen, da diese bisher gar keine Regelungen für einen Behindertenbeauftragten enthält.

 

Herr Lange geht auf die Information der Verwaltung ein, in der mitgeteilt wird, dass entgegen anderer Aussagen die Entschädigung für den Behindertenbeauftragten in der Hauptsatzung zu regeln ist und schlägt die Beauftragung zur Änderung der Hauptsatzung diesbezüglich vor. Der Bürgermeister wird das Amt beauftragen, eine Beschlussvorlage zur Änderung der Hauptsatzung betreffs des Behindertenbeauftragten zur nächsten Gemeindevertretersitzung vorzubereiten.  

 

Beschluss Nr. 29-6/20

Die Gemeindevertretung beschließt die Vereinbarung über die Aufgaben und Befugnisse des/der Behindertenbeauftragten. 

Abstimmung:

13

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

2

Enthaltungen