Sitzung: 10.09.2020 Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Enthaltungen: 2
Vorlage: VO/LV/20-1083/2020
Der Bürgermeister
bittet um Meinungsäußerungen zum Antrag der Fraktion WG Das Dorf zur Bestellung
eines Behindertenbeauftragten für die Gemeinde.
Herr Ibendorf
fragt, ob vor der Bestellung des Behindertenbeauftragten ein
Bewerbungsverfahren angedacht ist.
Die
Gemeindevertreter beraten zu der Anfrage von Herrn Ibendorf und einigen sich
auf die Beschlussfassung der vorliegenden allgemeinen Vereinbarung zur
Bestellung eines Behindertenbeauftragten und dessen Aufgaben. Die personelle
Frage soll zu einem späteren Zeitpunkt beraten werden.
Der Bürgermeister
weist darauf hin, dass bei der Bestellung in ein Ehrenamt kein
Bewerbungsverfahren notwendig ist.
Anmerkung der Verwaltung:
Gemäß § 19 Abs. 3 S. 1
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt die
Bestellung in ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit durch die
Gemeindevertretung, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
Spezialgesetzliche Regelungen für die Bestellung eines ehrenamtlichen
Behindertenbeauftragten sind nicht ersichtlich. Entsprechend Glaser, in
Schweriner Kommentierung, § 19 Rz. 3 ist die Bestellung keine Wahl, es ist also
offen abzustimmen. Ebenda ist ausgeführt, dass es für die Bestellung in ein
Ehrenamt keiner vorherigen Ausschreibung der Stelle bedarf.
Information der Verwaltung zum Beschlussvorschlag
(Tischvorlage):
Gemäß § 41a der
Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) können Gemeinden Beauftragte
bestellen, die dafür Sorge tragen, dass auf die besonderen Belange von Menschen
mit Behinderung Rücksicht genommen wird, also einen Behindertenbeauftragten.
Die Übernahme und
Ausübung dieser Aufgabe ist ein Ehrenamt. Nach § 19 Abs. 4 KV M-V gelten hierfür u. a. die Bestimmungen
des § 27 KV M-V zu Entschädigungen und Kündigungsschutz. Diese Entschädigungen
sind nach § 27 Abs. 2 KV M-V in der Hauptsatzung zu regeln.
Die
Gemeindevertretung sollte erklären, dass beabsichtigt ist die Grundlage zur
Entschädigung rückwirkend in der Hauptsatzung zu fassen.
Es wird
vorgeschlagen, dem Amt Warnow-West den Arbeitsauftrag zu erteilen, für diesen
Punkt eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung zu entwerfen.
Lediglich eine Berichtigung der Hauptsatzung kann nicht erfolgen, da diese bisher gar keine Regelungen für einen Behindertenbeauftragten enthält.
Herr Lange geht auf
die Information der Verwaltung ein, in der mitgeteilt wird, dass entgegen
anderer Aussagen die Entschädigung für den Behindertenbeauftragten in der
Hauptsatzung zu regeln ist und schlägt die Beauftragung zur Änderung der
Hauptsatzung diesbezüglich vor. Der Bürgermeister wird das Amt beauftragen,
eine Beschlussvorlage zur Änderung der Hauptsatzung betreffs des
Behindertenbeauftragten zur nächsten Gemeindevertretersitzung
vorzubereiten.
Beschluss Nr.
29-6/20
Die
Gemeindevertretung beschließt die Vereinbarung über die Aufgaben und Befugnisse
des/der Behindertenbeauftragten.
Abstimmung:
13 |
Ja-Stimmen |
0 |
Nein-Stimmen |
2 |
Enthaltungen |