TOP Ö 10: Unterrichtung zum Erfüllungsstand über den Haushaltsvollzug 2020

Beschluss: Kenntnis genommen

 

 

 

 


Nach § 20 GemHVO-Doppik hat der Bürgermeister unterjährig über den Haushaltsvollzug des laufenden Haushaltsjahres zu berichten.

 

Die Haushaltsdurchführung verläuft im Rahmen des Haushaltsplanes, es gibt keine Abweichungen. Eventuelle Einnahmeabweichungen, bedingt durch die Covid-19-Situation, müssen zeitnah berücksichtigt werden, um die Haushaltsplanung für 2021 zu sichern.