TOP Ö 7: Übertragung der Durchführung der Truppmannausbildung an das Amt

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss Nr.: 33-5/20

 

Die Gemeinde Papendorf überträgt aus dem Bereich Brandschutz die Wahrnehmung der Aufgabe der Durchführung der Truppmannausbildung gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V an das Amt Warnow-West.

Die Gemeinde erklärt sich mit der Nutzung der Räumlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr Papendorf zum Zwecke der Truppmannausbildung einverstanden.

 

 


Die Verantwortung für die Bereitstellung eines bedarfsdeckenden Lehrgangsangebots im Brandschutz liegt bei den Gemeinden, den Landkreisen und dem Land. Dabei teilen sich die Träger die Aufgaben auf. So ist die Gemeinde zuständig für die standortbezogene Aus- und Fortbildung zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und für den Grundlehrgang Truppmann.

 

Seit 2002 wird die Truppmannausbildung zentral in Papendorf im Amtsbereich Warnow-West durchgeführt. Bei der Planung des neuen Feuerwehrgerätehauses wurde der Schulungsraum samt seiner Technik danach konzipiert.

Die Truppmannausbildung im Amtsbereich Warnow-West zentral zu organisieren, hatte zudem den Vorteil, dass sich die Kameraden der amtsangehörigen Gemeinden besser kennenlernen und damit verbunden auch eine gute Zusammenarbeit unter den Wehren erwachsen konnte. Ebenfalls positiv zu erwähnen ist auch, dass die Fahrten zur achtwöchigen Truppmannausbildung, welche zuvor in Kägsdorf stattfand, entbehrlich wurden.

 

Als Ausbildungsstätte eignen sich die Örtlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr Papendorf, weil:

-       ausreichend Platz vorhanden ist (großer Schulungsraum und Außenbereich),

-       Technik für Schulung vorhanden ist (Beamer, Multifunktionsgerät, Flip Chart, etc.),

-       die vorhandenen Fahrzeuge entsprechende Gerätschaften vorhalten,

-       ebenso Schieb- und Steckleiter vorgehalten werden, welche prüfungsrelevant sind und

-       eine gute Erreichbarkeit gegeben ist.

 

Die Finanzierung der erforderlichen Aufwendung erfolgt über die Amtsumlage (§ 146 KV M-V).

 

 


Abstimmung:

11

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen