TOP Ö 13: Beschluss der Sechsten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf

 

 

Die Gemeindevertretung hat über die in der Anlage vorliegende Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf wie folgt zu entscheiden:

 

Zu § 5 Ausschüsse:

Es ist Absicht der Gemeinde, die Sitzungen des Ausschusses für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales zukünftig öffentlich abzuhalten.

Die Gemeinde ist hierbei frei in ihrer Entscheidung, beratende Ausschüsse können nach § 36 Abs. 6 Satz 2 der Kommunalverfassung öffentlich stattfinden. Die Verwaltung weist darauf hin, dass dieses eine Ausnahme vom Grundsatz darstellt. Beratende Ausschüsse sollen der Meinungsfindung innerhalb der Gemeinde dienen, ohne dass hierbei auf anwesende Zuhörer Rücksicht genommen werden muss. Für eine Einbindung von Einwohnern sind regelmäßige Einwohnerversammlungen das geeignete Mittel. Laut GLASER in der Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung M-V erhofft sich der Gesetzgeber von Einwohnerversammlungen eine kommunalpolitische Diskussion, ein stärkeres Problembewusstsein der Einwohner und letztlich eine verbesserte Entscheidungsfindung der gemeindlichen Organe. Ferner sind bei öffentlichen Sitzungen beratender Ausschüsse weitere Regularien zu beachten zur Anhörung Dritter, zum Verfahren zum Ausschluss der Öffentlichkeit und zur Bekanntmachung der Sitzung und der Beschlüsse.

 

Zu § 6 Bürgermeister:

Die Gemeindevertretung hatte in ihrer Sitzung am 26.09.2019 den Satzungsbeschluss für die 5. Änderung gefasst. Im Rahmen von Anzeigeverfahren für inhaltsgleiche Hauptsatzungsänderungen anderer Gemeinden des Amtes stellte die untere Rechtsaufsichtsbehörde fest, dass die Anpassung der Entscheidungskompetenzen des Bürgermeisters an das neue Vergaberecht rechtswidrig ist. Die Gemeindevertretung kann Entscheidungsrechte innerhalb bestimmter Wertgrenzen übertragen, aber nicht insgesamt (§ 22 Abs. 4 Nr. 3 der Kommunalverfassung). Dabei ist es unerheblich, dass bereits die Ausgangssatzung von 2011 das bisher so geregelt hat. Somit ist das Einziehen einer Wertgrenze erforderlich. Diese mit dem Erreichen der EU-Schwellenwerte zu setzen, stellt eine praktikable Lösung dar.

 

 

Nach reger Diskussion zum vorliegenden Beschluss wird beantragt, diesen Beschluss zurückzustellen und über zwei gesonderte Beschlüsse zu den beiden § 5 und 6 in der nächsten Gemeindevertretersitzung zu beschließen.

 

 

Abstimmung:

6

Ja-Stimmen

2

Nein-Stimmen

2

Enthaltungen

 

Die Beschlussfassung wird zurückgestellt.