TOP Ö 12: Beschluss der Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei für die Gewässer Niendorfer Dorfteich, Gragetopshofer Löschteich und Teich an der Straße Bahnwärterhaus in Gragetopshof

Um zukünftig die Fischerei in den genannten Gewässern für die Angler rechtssicher zu gestalten, bedarf es des Erlasses von Nutzungsbedingungen durch die Gemeinde Papendorf als Fischereiberechtigte.

 

Anglern kann die Ausübung der Angelfischerei aufgrund eines Nutzungsvertrages übertragen werden. Dieser Nutzungsvertrag kommt mit den Fischereiberechtigten durch die Aushändigung einer Fischereierlaubnis zustande, die jeder Angler für das jeweilige zu beangelnde Gewässer zusätzlich zum Fischereischein besitzen muss. Die Ausübung des Fischfangs ohne diese Befugnis ist Fischwilderei. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine freien Angelgewässer.

 

Die Ausstellung der Fischereierlaubnis richtet sich nach dem allgemeinen Fischereirecht in Verbindung mit dem Vertragsrecht nach dem BGB. Danach stellt die Erlaubnis einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Inhaber des Fischereirechts und dem die Fischerei ausübenden Angler dar.

Dafür ist ein Dokument (Fischereierlaubnis) schriftlich auszustellen.

Die Ausstellung der Fischereierlaubnis erfolgt durch den Bürgermeister und wird vom Amt Warnow-West ausgehändigt.

 

Die Höhe der Entgelte für die Fischereierlaubnis nach § 6 der Nutzungsbedingungen sind festzulegen.

In Gemeinden des Amtsbereiches betragen die Entgelte für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 2,00 EUR/Jahr und für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr 8,00 bis 10,00 EUR/Jahr.

 

Aufgrund der Erfahrungen in den Gemeinden des Amtsbereiches Warnow-West können die Einnahmen in einem Kalenderjahr auf ca. 100,00 Euro geschätzt werden.

 

 

Die Gemeindevertreter diskutieren kontrovers über die Erhebung von Gebühren. Mehrheitlich wird die Auffassung vertreten, die Fischererlaubnis unentgeltlich zu erteilen, da davon ausgegangen wird, dass den eher gering zu erwartenden Einnahmen ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand  gegenübersteht. Fraglich ist, ob die Erteilung der Fischereierlaubnis dennoch genehmigungspflichtig bleibt.

 

 

Herr Pagels beantragt, den Beschluss zurückzustellen und darüber in der nächsten Gemeindevertretersitzung zu entscheiden, nachdem die Beschlussvorlage durch das Amt entsprechend überarbeitet ist.  

 

 

Abstimmung:

10

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

 

Der Beschluss wird zurückgestellt.