TOP Ö 7: Information zum Flächennutzungsplan

 

 


Herr Horst Harbrecht verlässt den Raum.

Der Bürgermeister bittet den Rechtsanwalt Herrn Wolter um Ausführungen zum Flächennutzungsplan.

Herr Wolter hat die Unterlagen zur 1. Änderungen des Flächennutzungsplanes gesichtet, wird den Sachverhalt darlegen und eine rechtliche Einordnung vornehmen.

Sachverhalt:

Die Gemeinde hat durch die 1. Änderung des Flächennutzungsplans das Sondergebiet Milchviehanlage/Grünfläche Ende 2014 mit einer Wohnbaufläche überplant. Im März 2015 wurden Beschlüsse zu den Planungszielen und im September 2018 der Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes sollte im Februar 2019 in Kraft treten. Mit einem Aufstellungsbeschluss zu einem B-Plan im März 2019 wurden die Planungsziele des geänderten Flächennutzungsplanes verfolgt. Im April 2019 gab es zu diesem B-Plan eine Einwendung eines Bürgers bei der Rechtsaufsichtsbörde des Landkreises Rostock. Der Bürger wies darauf hin, dass ein Angehöriger eines Gemeindevertreters bereits vor der Planung von Wohnbauflächen auf diesem Gebiet ein Grundstück erworben hatte. Der Landkreis prüfte, ob ein Mitwirkungsverbot des Gemeindevertreters bei der Bauleitplanung vorliegen könnte und kam zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot bei der Bauleitplanung in diesem Fall vorliegt.

Rechtliche Einordnung:

In der Kommunalverfassung des Landes M-V ist festgelegt, dass, sobald auch nur die theoretische Möglichkeit besteht sich oder seinen Angehörigen einen Vor- oder Nachteil zu verschaffen, ein Gemeindevertreter nicht beratend oder beschlussfassend an Entscheidungen der Gemeinde teilnehmen darf.  Durch den alleinigen Grundstückserwerb entsteht kein Vorteil durch die Änderung des Flächennutzungsplanes. Allerdings kann theoretisch ein Vorteil nicht ausgeschlossen werden, wenn im Zusammenhang mit einer Änderung des Flächennutzungsplanes/Aufstellung eines B-Planes eine Grünfläche zu einer Wohnbaufläche umgewandelt wird. In vorliegenden Fall sind somit alle Beschlüsse zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes und auch der Beschluss zur Aufstellung des B-Planes unwirksam. Damit hat der Flächennutzungsplan von 2004 mit dem ausgewiesenen Sondergebiet Milchviehanlage/Grünfläche weiterhin Bestand.

Weitere Verfahrensweise:

Es stellt sich weniger eine rechtliche Frage, vielmehr hat die Gemeinde zu entscheiden, welche Planungsziele sie verfolgen möchte. Es bestehen drei Möglichkeiten:

  1. Aufhebung der 1. Änderung des Flächenutzungsplanes, der Flächennutzungsplan von 2004 mit dem Sondergebiet Milchviehanlage/Grünfläche bleibt wirksam.
  2. Die ursprünglichen Planungsziele (Schaffung Wohnbaufläche und Ferienhaussiedlung) werden weiterverfolgt. Dann müssen alle Beschlüsse erneut gefasst werden.  
  3. Die Planungsziele werden neu definiert. Hier wäre eine 2. Änderung des Flächennutzungsplanes umzusetzen.

Herr Lange fragt, wann die Rechtsaufsicht des Landkreises der Gemeinde über die Unwirksamkeit auf Grund des Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot informiert hat. Laut den Unterlagen war es Monat Mai, so Herr Wolter.

Herr Ibendorf erkundigt sich, ob der Gemeinde ein Schaden entstanden ist. Derzeit ist ein Schaden nicht abzusehen, so der Bürgermeister.

Da Herr Hornickel den Sachverhalt nicht kennt, konnte er ihn auf Grund fehlender Anschaulichkeit durch z. B. Karten nicht verstehen.  Daraufhin erläutert Herr Wolter den Sachverhalt nocheinmal.

Der Bürgermeister verkürzt die Darlegungen, indem er zusammenfassend feststellt: Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises hat bei den Beschlussfassungen zu der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes und beim Aufstellungsbeschluss eines B-Planes eine Befangenheit eines Gemeindevertreters festgestellt, so dass diese Beschlüsse alle unwirksam sind. Es soll auf der Gemeindevertretersitzung im Dezember entschieden werden, welche Planungsziele die Gemeinde verfolgt und ob Wohnbauflächen für die Einwohner zur Verfügung gestellt werden sollen.

Herr Grimnitz möchte wissen, ob die Gemeindevertreter zu ihrer Befangenheit belehrt werden. Jeder Gemeindevertreter muss seine Befangenheit selbst erkennen und deutlich machen, so Herr Wolter. Herr May verweist auf den Schulungstermin für Gemeindevertreter am 2.11.2019.

 

Herr Wolter wird verabschiedet.