Sitzung: 17.10.2019 Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen
Herr Horst
Harbrecht verlässt den Raum.
Der Bürgermeister
bittet den Rechtsanwalt Herrn Wolter um Ausführungen zum Flächennutzungsplan.
Herr Wolter hat die
Unterlagen zur 1. Änderungen des Flächennutzungsplanes gesichtet, wird den
Sachverhalt darlegen und eine rechtliche Einordnung vornehmen.
Sachverhalt:
Die Gemeinde hat
durch die 1. Änderung des Flächennutzungsplans das Sondergebiet
Milchviehanlage/Grünfläche Ende 2014 mit einer Wohnbaufläche überplant. Im März
2015 wurden Beschlüsse zu den Planungszielen und im September 2018 der
Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst. Die 1. Änderung des
Flächennutzungsplanes sollte im Februar 2019 in Kraft treten. Mit einem
Aufstellungsbeschluss zu einem B-Plan im März 2019 wurden die Planungsziele des
geänderten Flächennutzungsplanes verfolgt. Im April 2019 gab es zu diesem
B-Plan eine Einwendung eines Bürgers bei der Rechtsaufsichtsbörde des
Landkreises Rostock. Der Bürger wies darauf hin, dass ein Angehöriger eines
Gemeindevertreters bereits vor der Planung von Wohnbauflächen auf diesem Gebiet
ein Grundstück erworben hatte. Der Landkreis prüfte, ob ein Mitwirkungsverbot
des Gemeindevertreters bei der Bauleitplanung vorliegen könnte und kam zu dem
Schluss, dass ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot bei der Bauleitplanung in
diesem Fall vorliegt.
Rechtliche
Einordnung:
In der
Kommunalverfassung des Landes M-V ist festgelegt, dass, sobald auch nur die
theoretische Möglichkeit besteht sich oder seinen Angehörigen einen Vor- oder
Nachteil zu verschaffen, ein Gemeindevertreter nicht beratend oder
beschlussfassend an Entscheidungen der Gemeinde teilnehmen darf. Durch den alleinigen Grundstückserwerb
entsteht kein Vorteil durch die Änderung des Flächennutzungsplanes. Allerdings
kann theoretisch ein Vorteil nicht ausgeschlossen werden, wenn im Zusammenhang
mit einer Änderung des Flächennutzungsplanes/Aufstellung eines B-Planes eine
Grünfläche zu einer Wohnbaufläche umgewandelt wird. In vorliegenden Fall sind
somit alle Beschlüsse zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes und auch der
Beschluss zur Aufstellung des B-Planes unwirksam. Damit hat der
Flächennutzungsplan von 2004 mit dem ausgewiesenen Sondergebiet
Milchviehanlage/Grünfläche weiterhin Bestand.
Weitere
Verfahrensweise:
Es stellt sich
weniger eine rechtliche Frage, vielmehr hat die Gemeinde zu entscheiden, welche
Planungsziele sie verfolgen möchte. Es bestehen drei Möglichkeiten:
Herr Lange fragt,
wann die Rechtsaufsicht des Landkreises der Gemeinde über die Unwirksamkeit auf
Grund des Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot informiert hat. Laut den
Unterlagen war es Monat Mai, so Herr Wolter.
Herr Ibendorf
erkundigt sich, ob der Gemeinde ein Schaden entstanden ist. Derzeit ist ein
Schaden nicht abzusehen, so der Bürgermeister.
Da Herr Hornickel
den Sachverhalt nicht kennt, konnte er ihn auf Grund fehlender Anschaulichkeit
durch z. B. Karten nicht verstehen.
Daraufhin erläutert Herr Wolter den Sachverhalt nocheinmal.
Der Bürgermeister
verkürzt die Darlegungen, indem er zusammenfassend feststellt: Die
Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises hat bei den Beschlussfassungen zu der 1.
Änderung des Flächennutzungsplanes und beim Aufstellungsbeschluss eines
B-Planes eine Befangenheit eines Gemeindevertreters festgestellt, so dass diese
Beschlüsse alle unwirksam sind. Es soll auf der Gemeindevertretersitzung im
Dezember entschieden werden, welche Planungsziele die Gemeinde verfolgt und ob
Wohnbauflächen für die Einwohner zur Verfügung gestellt werden sollen.
Herr Grimnitz
möchte wissen, ob die Gemeindevertreter zu ihrer Befangenheit belehrt werden.
Jeder Gemeindevertreter muss seine Befangenheit selbst erkennen und deutlich
machen, so Herr Wolter. Herr May verweist auf den Schulungstermin für
Gemeindevertreter am 2.11.2019.
Herr Wolter wird
verabschiedet.