TOP Ö 6: Beschluss über den Wahleinspruch nach § 35 Landeskommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V)

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 2

Beschluss Nr.: 1-0/19

 

Der Einspruch vom 01.07.2019 gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterstichwahl vom 16.06.2019 ist zulässig aber unbegründet und wird deshalb zurückgewiesen.

 

 


Herr Zeplien und Herr Prof. Methling erklären sich nach § 24 der Kommunalverfassung für befangen und nehmen weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil.

 

Gegen die Gültigkeit der Wahl sind Einsprüche nach § 35 LKWG M-V möglich. Diese sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses unter Angabe der Gründe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleitung einzulegen. Der Einspruch wurde fristgemäß am 02.07.2019 bei der Gemeindewahlleitung eingelegt. Die Einspruchsfrist endete am 02.07.2019.

 

Nach § 36 Abs. 1 LKWG M-V entscheidet die Gemeindevertretung über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen. Eine Frist zur Durchführung einer Wahlprüfung ist in M-V nicht gesetzlich vorgeschrieben. Angesichts der Bedeutung für die rechtmäßige Zusammensetzung einer gewählten Vertretung ist das Wahlprüfungsverfahren möglichst schnell zu vollziehen, um eine ordnungsgemäße Zusammensetzung der Gemeindevertretung mit funktionsfähigen Organen herbeizuführen. Nach § 40 LKWG M-V ist die Wahlprüfung vorzunehmen.

Bei den Wahlprüfungsentscheidungen nach Absatz 1 bis 5 handelt es sich um feststellende, rechtsgestaltende Verwaltungsakte. Die Vorlage in der Gemeindevertretung hat die Gemeindewahlleitung, nicht der Bürgermeister einzubringen.

 

Sachverhalt

Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 16.06.2019, eingegangen am 02.07.2019 (siehe Anlage 1).

 

Feststellung des Ergebnisses der Wahlprüfung:

Aufgrund von § 40 Abs. 2 LKWG M-V ist festzustellen, dass die Wahl zu wiederholen ist, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall beeinflusst haben können. Zu den Unregelmäßigkeiten gehört unter anderem die Verletzung der Neutralitätspflicht von Amtsinhabern.

 

Mit vergleichbarem Sachverhalt hat sich das VG Greifswald (Urteil vom 23.11.2010, siehe Anlage 2) befasst. Danach kommt es bei der Frage, ob die Neutralitätspflicht verletzt wurde, entscheidend darauf an, ob die Wahlwerbung bzw. die Äußerungen des Amtsinhabers amtlichen Charakter haben oder dies als private Wahlwerbung erkennbar ist.

 

Diese Erkennbarkeit als Wahlwerbung ist ein geeigneter Abgrenzungsmaßstab, da er von der Mündigkeit der Wahlbürger ausgeht und nicht von Wählern, die auf Grund der Aussagen von Autoritäten ihre Wahlentscheidung treffen.

 

Die Erkennbarkeit und Abgrenzbarkeit privater Wahlwerbung wird auch nicht durch die Herausstellung der Amtsträgerschaft mit Bezeichnung „Bürgermeister“ in Frage gestellt.

 

Das Urteil des VG Greifswald ist umfänglich auf den o.g. Einspruch anwendbar (siehe Seite 158 der Anlage 2).

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Wahlkampf-Flyer von Bündnis 90/Die Grünen, die Linke und Wählergemeinschaft Unabhängige Liste. Darin kommt zwar die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ vor, erkennbar tritt dieser als Privatperson und nicht in amtlicher Funktion auf.

Gleiches gilt für die Äußerungen in der Ostseezeitung, wobei diese Darstellungen zusätzlich der Freiheit der Presse unterliegen.

 

 

Auch die als sittenwidrige Wahlbeeinflussung bezeichneten Äußerungen durch Herrn Prof. Methling bei einer Seniorenfahrt können nicht als Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahlhandlung geltend gemacht werden.

Herr Prof. Methling hat als Privatperson an dieser Fahrt teilgenommen und ist frei in seiner Meinungsäußerung.

 

Nach dem vorgenannten Urteil sind Einwirkungen privater Dritter auf den Wähler selbst dann nicht zu beanstanden, wenn sie sittlich zu missbilligen sind.

 

Es liegen daher keine Verstöße gegen die Vorschriften des Wahlgesetzes oder der Wahlordnung sowie gegen allgemeine Wahlgrundsätze vor.

Aufgrund von § 40 Abs. 5 LKWG M-V ist der Einspruch deshalb zurückzuweisen.

 

 

Herr Wiedow meldet sich zu Wort und gibt zu Protokoll, dass für ihn die Dringlichkeit dieser heutigen Beschlussfassung nicht erkennbar ist, da die Handlungsfähigkeit der Gemeinde durch die Ernennung der stellvertretenden Bürgermeister gegeben wäre.

 

Anschließend wird folgender Beschluss gefasst:

 


Abstimmung:

7

Ja-Stimmen

1

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen