TOP Ö 3: Verpflichtung der weiteren Mitglieder der Gemeindevertretung

 

 


Der Bürgermeister verpflichtet alle Gemeindevertreter per Handschlag auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, ihr Mandat im Rahmen des Gesetzes nach freier, nur dem Gemeinwohl verpflichtenden Überzeugung auszuüben.

Er verpflichtet sie zur Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung, wenn Sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten jedoch nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.