TOP Ö 11: Beschluss über die Anzahl der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss Nr.: 42-10/18

 

Der Amtsausschuss legt die Anzahl der weiteren Mitglieder des Gemeindewahlausschusses auf 4 Mitglieder und 4 Stellvertreter fest.

 


 

Nach § 10 des geltenden Landes und Kommunalwahlgesetzes M-V (LKWG M-V)

bilden der/die Gemeindewahlleiter/in als Vorsitzende/r und vier bis acht weitere Mitglieder den Gemeindewahlausschuss. Diese Anzahl ist von der Vertretung festzulegen. Da die Gemeinden die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses im Jahr 2013 auf das Amt übertragen haben, ist der Amtsausschuss für die Festlegung dieser Anzahl zuständig. 

Der Gemeindewahlausschuss soll in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen der Parteien im Landtag oder der Parteien und Wählergruppen in den Vertretungen entsprechen. Außerdem sind auch Stellvertreter zu berufen. Aus diesem Grund wird empfohlen den Ausschuss neben dem Gemeindewahlleiter/in mit 4 weiteren Mitgliedern zu besetzen.

Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertretung werden dann von dem Gemeindewahlleiter/der Gemeindewahlleiterin aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen.

Die Amtszeit des Gemeindewahlausschusses endet mit der Bestellung eines neuen Gemeindewahlausschusses.

 

 


Abstimmung:

16

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen