TOP Ö 10: Beschluss über die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und für die Mitglieder der Wahlvorstände am Wahltag

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss Nr.: 41-10/18

 

Der Amtsausschuss beschließt, den Mitgliedern der Wahlvorstände am Wahltag bei Landes- und Kommunalwahlen folgende Aufwandsentschädigungen zu zahlen:

 

Wahlvorsteher/in und deren Stellvertreter/in der Wahlvorstände                        120,00 EUR

Mitglieder der Wahlvorstände                                                                                                100,00 EUR

Mitglieder des Gemeindewahlausschusses                                                                       40,00 EUR

 


Nach § 14 Abs.1 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO M-V) erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 21 EUR vorbehaltlich des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses für die Teilnahme an der nach § 10 Abs. 3 LKWO M-V einberufenen Sitzung und die Mitglieder der Wahlvorstände am Wahltag.

Erfahrungsgemäß sind die Mitglieder der Wahlvorstände in der Zeit von 07:30 bis ca. 23:00 Uhr und länger tätig. Wenn die Wahlvorstände ausreichend besetzt sind und die Mitglieder sich deshalb abwechseln können, fallen für jedes Mitglied am Wahltag ca. 9-10 Stunden an. In der Regel nehmen sie vorher auch an einer im Amt stattfindenden Wahlschulung teil oder befassen sich selbständig mit den wahlrechtlichen Regelungen. Die Wahlvorsteher/innen bzw. deren Stellvertreter/innen müssen zusätzlich Zeit aufwenden, um die Wahlunterlagen vom Amt zu übernehmen und nach der Wahl zu übergeben.

Die Bereitschaft diese ehrenamtliche Aufgabe zu übernehmen ist außerordentlich gering. Der Aufwand Mitglieder für die Wahlvorstände zu gewinnen ist erheblich. Der gesetzlichen Verpflichtung aus § 12 Abs. 2 des LKWG M-V diese Ehrenämter zu übernehmen, kann sich entziehen, wer glaubhaft macht aus dringenden Gründen daran gehindert zu sein.

Bei der Bundestagswahl 2017 wirkten überwiegend Gemeindevertreter, sachkundige Einwohner und Beschäftigte des Amtes in den Wahlorganisationen mit. Bei der Kommunalwahl 2019 werden voraussichtlich 153 Wahlhelfer benötigt. Da die Wahlbewerber nicht in den Wahlvorständen mitwirken dürfen, besteht die Gefahr die Wahlvorstände nicht mehr ausreichend besetzen zu können.

Um einen Anreiz zu schaffen diese ehrenamtliche Tätigkeit wahrzunehmen, sollte deshalb der Aufwand an Zeit sachgerechter entschädigt werden.

Da der Zeitaufwand für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeindewahlausschusses geringer ist als in den Wahlvorständen (max. nur 2-3 Stunden), wird hier eine geminderte Entschädigung vorgeschlagen.

 

Der Hauptausschuss hat über den Sachverhalt beraten und empfiehlt die Beschlussfassung.

 

 

 


Abstimmung:

16

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen