TOP Ö 7: Unterrichtung zum Erfüllungsstand über den Haushaltsvollzug 2018

Sachverhalt:

Nach § 20 GemHVO-Doppik hat der Bürgermeister unterjährig über den Haushaltsvollzug des laufenden Haushaltsjahres zu berichten.

 

Die Haushaltsdurchführung verläuft im Rahmen der Haushaltsplanung.

Alle Haushaltsansätze sind knapp kalkuliert und daher zwingend einzuhalten.

Der Landkreis hat eine Absenkung der Kreisumlage von 39,5 % auf 37,39 % der Umlagegrundlagen beschlossen. Mit den frei werdenden Mitteln müssen zunächst Mehrbelastungen bzw. Mindererträge/-einzahlungen infolge der Beschlüsse des WWAV ausgeglichen werden. 

 

Herr Schön fragt, was der WWAV beschlossen hat und ob eventuell nicht der WWAV, sondern der WBV gemeint sein könnte.