TOP Ö 8: Unterrichtung zum Erfüllungsstand über den Haushaltsvollzug 2018

 

 


Sachverhalt:

Nach § 20 GemHVO-Doppik hat der Bürgermeister unterjährig über den Haushaltsvollzug des laufenden Haushaltsjahres zu berichten.

 

Die Haushaltsdurchführung verläuft im Rahmen der Haushaltsplanung. Ein Nachtragshaushalt ist unter Nutzung der Deckungsmöglichkeiten des doppischen Haushalts nicht erforderlich. Mehrbedarf wird voraussichtlich bei der Straßenunterhaltung entstehen. Daneben werden die bisher im Haushalt veranschlagten Planungskosten für die Errichtung eines Ärztehauses nicht ausreichen, da zusätzliche Leistungsphasen beauftragt werden sollen. Über den Ansatz hinausgehende Mittel können als überplanmäßige Ausgaben per Beschluss bewilligt werden, wobei die jeweilige Deckung anzugeben ist. Voraussetzung dafür ist neben der Abschätzung der Folgekosten die verpflichtende Übertragung auf die Mieter inklusive Festlegung der Miethöhe.

Der Landkreis hat eine Absenkung der Kreisumlage von 39,5 % auf 37,39 % der Umlagegrundlagen beschlossen. Mit den dann frei werdenden Mitteln müssen zunächst Mehrbelastungen bzw. Mindererträge/-einzahlungen infolge der Beschlüsse des WWAV ausgeglichen werden. Die vom WWAV ausgezahlten Mittel infolge der Kapitalherabsetzung müssen für investive Vorhaben vorgehalten werden.