Sitzung: 28.06.2018 Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen
Vorlage: IV/FV/20-0869/2018
Sachverhalt:
Nach § 20
GemHVO-Doppik hat der Bürgermeister unterjährig über den Haushaltsvollzug des
laufenden Haushaltsjahres zu berichten.
Die
Haushaltsdurchführung verläuft im Rahmen der Haushaltsplanung. Ein
Nachtragshaushalt ist unter Nutzung der Deckungsmöglichkeiten des doppischen
Haushalts nicht erforderlich. Mehrbedarf wird voraussichtlich bei der
Straßenunterhaltung entstehen. Daneben werden die bisher im Haushalt
veranschlagten Planungskosten für die Errichtung eines Ärztehauses nicht
ausreichen, da zusätzliche Leistungsphasen beauftragt werden sollen. Über den
Ansatz hinausgehende Mittel können als überplanmäßige Ausgaben per Beschluss
bewilligt werden, wobei die jeweilige Deckung anzugeben ist. Voraussetzung
dafür ist neben der Abschätzung der Folgekosten die verpflichtende Übertragung
auf die Mieter inklusive Festlegung der Miethöhe.
Der Landkreis hat eine Absenkung der Kreisumlage von 39,5 % auf 37,39 % der Umlagegrundlagen beschlossen. Mit den dann frei werdenden Mitteln müssen zunächst Mehrbelastungen bzw. Mindererträge/-einzahlungen infolge der Beschlüsse des WWAV ausgeglichen werden. Die vom WWAV ausgezahlten Mittel infolge der Kapitalherabsetzung müssen für investive Vorhaben vorgehalten werden.