TOP Ö 7: Bebauungsplan Nr. 10.1, Mischgebiet Alt Sievershagen, 3. Änderung, Beschluss über eine Veränderungssperre

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss Nr. : 43-7/15

  1. Die Gemeindevertretung beschließt aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVBl. M_V 2011, S. 777) und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert duch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748), in ihrer Sitzung am 15.10.2015 folgende Satzung:

 

§ 1

Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung hat am 15.10.2015 den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10.1, Mischgebiet Alt Sievershagen, gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für das im § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Wirkung der Veränderungssperre erstreckt sich auf die Baugebiete 1 und 4 des Bebauungsplanes Nr. 10.1, Mischgebiet Alt Sievershagen, 3. Änderung.

 

 

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1)  In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebieten dürfen

a)    Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b)    Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)  Wenn überwiegende öffenltiche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

(3)  Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder mit deren Ausführung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4

Geltungsdauer der Veränderungssperre

(1)  Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.

(2)  (2) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald das Verfahren zur Aufstellung der 3. Änderung des B-Plans Nr. 10.1 rechtskräftig abgeschlossen ist.

 

  1. Die Veränderungssperre ist nach § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen sowie gegnüber dem Landkreis Rostock anzuzeigen.

 

 

 


Abstimmung:

13

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen