TOP Ö 9: Bebauungsplan Nr. 6, Wohngebiet "Strandweg", Beschluss über eine Veränderungssperre

Beschluss Nr. : 152-20/13

1.

Die Gemeindevertretung beschließt aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und der §§ 14, 16 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in ihrer Sitzung am 06.11.2013 folgende Satzung:

 

 

§ 1

Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung hat am 19.12.2013 beschlossen, den Bebauungsplans Nr. 06, Wohngebiet „Strandweg“ in Elmenhorst aufzustellen.  Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Wirkung der Veränderungssperre erstreckt sich auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6, Wohngebiet „Strandweg“.

 

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

a) Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder mit deren Ausführung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§4

Geltungsdauer der Veränderungssperre

(1) Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.

(2) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald das Verfahren zur Aufstellung des B-Plans Nr. 06 rechtswirksam abgeschlossen ist.

 

 

2. Die Veränderungssperre ist nach § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen sowie gegenüber dem Landkreis Rostock anzuzeigen.

 

 

 

 

 

 


Die Veränderungssperre gilt zwei Jahre. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen Straßeneigentümer und Anlieger eine Regelung gefunden haben.

 


Abstimmung:

13

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen