Sitzung: 06.11.2013 Gemeindevertretung Stäbelow
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Beschluss Nr. :
122-24/13
1. |
Die Gemeindevertretung
beschließt aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli
2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und der §§ 14, 16 des Baugesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in ihrer
Sitzung am 06.11.2013 folgende Satzung:
§ 1 Zu sichernde Planung Die Gemeindevertretung hat
am 06.11.2013 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 01 für das Gewerbegebiet
"Snurrerkehrum“ im Bereich südlich der Satower Straße zwischen dem Plattenweg und den Wohngrundstücken Zur
Reihe zu ändern (2. Änderung). Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2
bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen. §
2 Räumlicher
Geltungsbereich Die Wirkung der
Veränderungssperre erstreckt sich auf den südlich der Satower Straße,
östlich des Plattenweges und westlich
der Wohngrundstücke Zur Reihe gelegenen Teilbereich des Gewerbegebiet es
"Snurrerkehrum“. §
3 Rechtswirkungen
der Veränderungssperre (1)
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen a) Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden; b) erhebliche oder
wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2)
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1
eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder
mit deren Ausführung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor dem Inkrafttreten
der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §4 Geltungsdauer
der Veränderungssperre (1) Die Veränderungssperre tritt mit
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer
Kraft. (2) Die Veränderungssperre tritt in
jedem Fall außer Kraft, sobald das Verfahren zur 2. Änderung des B-Plans Nr.
01 rechtswirksam abgeschlossen ist. |
2. |
Die Veränderungssperre ist nach § 16 Abs. 2 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen sowie gegenüber dem Landkreis Rostock
anzuzeigen. |
Folgender Beschluss wird
gefasst:
Abstimmung:
8 |
Ja-Stimmen |
0 |
Nein-Stimmen |
0 |
Enthaltungen |