TOP Ö 7: Wahl der Gemeindewahlleitung und deren Stellvertretung

 

 


Nach § 9 Abs. 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V werden die kommunalen Wahlleitungen und ihre Stellvertretungen von den Vertretungen gewählt. Da die amtsangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Gemeindewahlleitung erneut auf das Amt übertragen, ist die Gemeindewahlleitung und deren Stellvertretung vom Amtsausschuss zu wählen.

Der Amtsvorsteher schlägt vor, Frau Hildegard Schulz, Leitende Verwaltungsbeamtin, zur Gemeindewahlleiterin und Frau Edda Dembski, Fachdienstleiterin Allgemeine Verwaltung, zur stellvertretenden Gemeindewahlleiterin, zu wählen. Auf Grund der Tatsache, dass Wahlbewerber/innen diese Aufgabe nicht wahrnehmen dürfen, ist es zweckmäßig die Leitende Verwaltungsbeamtin und deren Stellvertreterin für diese Funktionen zu wählen.

Der Amtsvorsteher lässt wählen. Die Gemeindewahlleitung wird mit 19 Ja-Stimmen gewählt.