TOP Ö 6: Grundsatzbeschluss über die Anpassung der kommunalen Anteile in der Kindertagesförderung aufgrund der Veränderung von Landes- und Kreismittel

Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss Nr. : 93-19/12

Die Gemeindevertretung Stäbelow beschließt grundsätzlich die Anpassung der kommunalen Anteile in der Kindertagesförderung aufgrund der Veränderung von Landes- und Kreismitteln durch vorherige Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Rostock umzusetzen.

Generell beträgt der kommunale Anteil somit gemäß § 20 Kindertagesförderungsgesetz M-V

(KiföG M-V) entsprechend der gesetzlichen Mindestvorgabe 50% des verbleibenden Finanzierungsbedarfes eines in Anspruch genommenen Platzes in der Kindertageseinrichtung.

Rundungsdifferenzen gehen zu Lasten der Gemeinde.

Abstimmung:

8

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

 

 

 


Frau Hagemann, Amt Warnow-West, erhält das Wort zur Information über den Rechtsanspruch auf einen Kinderkrippenplatz.

Frau Hagemann erläutert zum Entwurf des KiföG M-V, § 14 Sicher-

stellung eines bedarfsgerechten Angebotes und erklärt, dass für die

Sicherstellung an Kitaplätzen der Landkreis Rostock (mit Sitz in Güstrow)

zuständig ist, die Gemeinden aber Anregungen und Hinweise geben

können. Seitens des Landkreises ist festgestellt worden, dass im

Amtsbereich Warnow-West ein hoher Anspruch besteht.

 

Anschließend erläutert Frau Hagemann den vorliegenden Beschluss-vorschlag.

Ein Betreuungsplatz wird aus Landes-, Kreismitteln und kommunalem Anteil sowie Elternbeitrag finanziert. Das Land M-V und der Landkreis Rostock beteiligen sich an den Platzkosten anhand von Landes- und Kreismitteln mit einem im Gesetz fixierten Festbetrag. Den restlichen Finanzierungsbedarf tragen die Wohnsitzgemeinde und die Eltern, wobei der Gemeindeanteil mindestens 50 % zu betragen hat.

Auf Anfrage von Herrn Reichel, ob die Gemeindevertretung einen heute gefassten Beschluss jederzeit aufheben könne, wenn sich die gegebenen Faktoren ändern, informiert Frau Hagemann, dass eine Änderung des Beschlusses jederzeit möglich ist. Unter anderem ist auch ein Beschluss durch die Gemeinde aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechtes erforderlich und einzuholen, wenn der Träger der Kindertageseinrichtung einen Antrag auf neue Entgeltverhandlungen stellen sollte:

 

Nach Information und Beratung wird folgender Beschluss gefasst: