Sitzung: 05.12.2012 Gemeindevertretung Stäbelow
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Beschluss Nr. :
93-19/12
Die
Gemeindevertretung Stäbelow beschließt grundsätzlich die Anpassung der
kommunalen Anteile in der Kindertagesförderung aufgrund der Veränderung von
Landes- und Kreismitteln durch vorherige Beschlussfassung des
Jugendhilfeausschusses des Landkreises Rostock umzusetzen.
Generell
beträgt der kommunale Anteil somit gemäß § 20 Kindertagesförderungsgesetz M-V
(KiföG M-V)
entsprechend der gesetzlichen Mindestvorgabe 50% des verbleibenden
Finanzierungsbedarfes eines in Anspruch genommenen Platzes in der
Kindertageseinrichtung.
Rundungsdifferenzen
gehen zu Lasten der Gemeinde.
Abstimmung:
8 |
Ja-Stimmen |
0 |
Nein-Stimmen |
0 |
Enthaltungen |
Frau Hagemann, Amt
Warnow-West, erhält das Wort zur Information über den Rechtsanspruch auf einen
Kinderkrippenplatz.
Frau Hagemann erläutert zum
Entwurf des KiföG M-V, § 14 Sicher-
stellung
eines bedarfsgerechten Angebotes und erklärt, dass für die
Sicherstellung
an Kitaplätzen der Landkreis Rostock (mit Sitz in Güstrow)
zuständig
ist, die Gemeinden aber Anregungen und Hinweise geben
können.
Seitens des Landkreises ist festgestellt worden, dass im
Amtsbereich
Warnow-West ein hoher Anspruch besteht.
Anschließend
erläutert Frau Hagemann den vorliegenden Beschluss-vorschlag.
Ein
Betreuungsplatz wird aus Landes-, Kreismitteln und kommunalem Anteil sowie
Elternbeitrag finanziert. Das Land M-V und der Landkreis Rostock beteiligen
sich an den Platzkosten anhand von Landes- und Kreismitteln mit einem im Gesetz
fixierten Festbetrag. Den restlichen Finanzierungsbedarf tragen die
Wohnsitzgemeinde und die Eltern, wobei der Gemeindeanteil mindestens 50 % zu
betragen hat.
Auf
Anfrage von Herrn Reichel, ob die Gemeindevertretung einen heute gefassten
Beschluss jederzeit aufheben könne, wenn sich die gegebenen Faktoren ändern,
informiert Frau Hagemann, dass eine Änderung des Beschlusses jederzeit möglich
ist. Unter anderem ist auch
ein Beschluss durch die Gemeinde aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechtes
erforderlich und einzuholen, wenn der Träger der
Kindertageseinrichtung einen Antrag auf neue Entgeltverhandlungen stellen
sollte:
Nach
Information und Beratung wird folgender Beschluss gefasst: