TOP Ö 9: Beratung über den Antrag der Fraktion Die Linke zum Beschluss einer Satzung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts der Gemeinde Lambrechtshagen

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss Nr. : 87-12/12

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, 712, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung am ...

die Satzung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts der Gemeinde Lambrechtshagen nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Bad Doberan als untere Rechtsaufsichtsbehörde erlassen.

 

 


Herr Hanke begründet den Beschlussvorschlag und teilt mit, dass in der Stellungnahme des Amtes nicht explizit genannt wurde, dass keine

Satzung beschlossen werden müsse.

Weiterhin informiert Herr Hanke, dass sich eine solche Satzung in

vielen Gemeinden und Städten bewährt habe und damit ebenso eine Aberkennung geregelt wäre.

Herr Kutschke berichtet, dass sich der Hauptausschuss und die Fraktion der CDU ebenfalls mit der Thematik befasst haben.

In den vergangenen 20 Jahren wurde das Ehrenbürgerrecht per

Beschluss der Gemeindevertretung an 4 Personen verliehen. Eine

Satzung ist nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes. Nach der Kommunalverfassung ist der ausschließliche Beschluss der Gemeindevertretung, der mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zu fassen ist, Voraussetzung für die Verleihung und Aberkennung. Es besteht somit für die Gemeinde kein

ungesetzlicher Zustand und es wird daher kein Bedarf für den Erlass einer Satzung gesehen.

 

Nach Meinungsäußerung der Gemeindevertreter wird über den

vorliegenden Beschlussvorschlag abgestimmt:

 


Abstimmung:

2

Ja-Stimmen

8

Nein-Stimmen

1

Enthaltungen