Sitzung: 01.02.2012 Gemeindevertretung Lambrechtshagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss Nr. :
87-12/12
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, 712, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung am ...
die Satzung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts der Gemeinde Lambrechtshagen nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Bad Doberan als untere Rechtsaufsichtsbehörde erlassen.
Herr Hanke begründet den
Beschlussvorschlag und teilt mit, dass in der Stellungnahme des Amtes nicht
explizit genannt wurde, dass keine
Satzung beschlossen werden
müsse.
Weiterhin informiert Herr
Hanke, dass sich eine solche Satzung in
vielen Gemeinden und Städten
bewährt habe und damit ebenso eine Aberkennung geregelt wäre.
Herr Kutschke berichtet,
dass sich der Hauptausschuss und die Fraktion der CDU ebenfalls mit der
Thematik befasst haben.
In den vergangenen 20 Jahren
wurde das Ehrenbürgerrecht per
Beschluss der Gemeindevertretung
an 4 Personen verliehen. Eine
Satzung ist nicht
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Verleihung und Aberkennung des
Ehrenbürgerrechtes. Nach der Kommunalverfassung ist der ausschließliche
Beschluss der Gemeindevertretung, der mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zu
fassen ist, Voraussetzung für die Verleihung und Aberkennung. Es besteht somit
für die Gemeinde kein
ungesetzlicher Zustand und
es wird daher kein Bedarf für den Erlass einer Satzung gesehen.
Nach Meinungsäußerung der Gemeindevertreter
wird über den
vorliegenden
Beschlussvorschlag abgestimmt:
Abstimmung:
2 |
Ja-Stimmen |
8 |
Nein-Stimmen |
1 |
Enthaltungen |