TOP Ö 7: Bebauungsplan Nr. 16 "Windhügel-Hof" der Gemeinde Kritzmow, Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss Nr. : 89-14/11

1. Die zum Entwurf v. 30.03.2011 abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger wurden geprüft und gemäß Anlage 1 berücksichtigt.

2. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619), beschließt die Gemeindevertretung den Bebauungsplans Nr. 16 für das für das Wohngebiet „Windhügel-Hof“ in Kritzmow, östlich der Satower Straße, nördlich des Pferdeteichs und südlich der Straße Am Windhügel, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B), als Satzung (Anlage 2). Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 16 wird gebilligt (Anlage 3).

3. Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 16 ist durch ortsübliche Bekanntmachung dieses Beschlusses in Kraft zu setzen

 


Frau Albrecht, Bauverwaltung Amt Warnow-West erhält das Wort zur

Erläuterung.

Frau Albrecht teilt mit, dass es nach Versenden des

Erschließungsvertragentwurfs an die Gemeindevertretung Änderungswünsche des Investors gab. Außerdem waren Ergänzungen im

Zusammenhang mit der aktuellen Fassung des Bebauungsplanes in § 3 (1) c) und f) notwendig. Die Änderungen und Ergänzungen liegen allen Gemeindevertretern als Tischvorlage vor.

 

Die Gemeindevertretung berät über die einzelnen Änderungsanträge und Ergänzungen, Frau Albrecht erläutert diese und beantwortet Anfragen der Gemeindevertreter:

 

A) Vertragspartner ROSTOW Bau GmbH, vertreten durch Herrn Wanke

ist zu ändern

 

B) § 1 (5), Zusatz: Die RW-Entwässerung erfolgt in den Pferdeteich.

Weitere Kosten oder Maßnahmen betreffen den Erschließungsträger nicht.

Vorab kann von der Gemeinde nicht festgelegt werden, an welchem Punkt das Wasserrecht erteilt wird. Es soll der Zusatz aufgenommen

werden: „Die weitere Ableitung bis zur Vorflut klärt die Gemeinde“. Die Gemeinde plant, die Leitung ab Pferdeteich dem Wasser- und Boden-

verband als Gewässer zu übergeben. Vorabsprachen mit der Unteren Wasserbehörde und dem WBV sind erfolgt.

 

C) § 2 Fertigstellung bis zum 30.12.2012, Ausgleichsgrün bis zum 30.06.2013

wird geändert

 

Frau Albrecht informiert zur Planung und Herstellung der Ausgleichs-

pflanzungen in § 3 (1) c), dass die Anzahl und Lage im B-Plan festgelegt ist (8 Bäume Spitzahorn und 5 Bäume Stieleiche - im Biestower Weg und im Wilsener Weg vorgesehen) und erläutert, dass der Gebäudeabbruch auf den Zeitraum außerhalb der Brutzeit (August bis März) beschränkt ist (§ 3 (1) f)).

 

D) § 3 (1) e) streichen

Formulierung ist zu ändern

anstelle „e) die Sicherung der geordneten Regenwasserableitung vom Pferdeteich bis zur Vorflut“

neu: „e) die Mitwirkung bei der Sicherung der geordneten

Regenwasserableitung bis zur Vorflut“

 

E) § 3 (2) 3. Anstrich: statt „bis zur öffentlichen Vorflut“ formulieren „bis zum Pferdeteich“

ist zu ändern

 

F) § 3 (8) ergänzen: „sofern dieser die Schäden schuldhaft verursacht hat“

wird nicht geändert, da ein Verursacher meist nicht eindeutig festgestellt werden kann, (s. hierzu auch § 6 (4)).

 

G) § 5 (3): Satz 2 soll gestrichen werden

die neue Formulierung: „In der Straße Am Windhügel werden durch schwere Technik beschädigte Stellen geglättet“ ist aufzunehmen

Frau Albrecht und Herr Knopp weisen darauf hin, dass für Baufahrzeuge vorrangig die kurze Ausfahrt am Pferdeteich zu nutzen ist.

Der Bürgermeister berichtet über die Fördermittelbeantragung für den Ausbau der Straße "Am Windhügel".

 

H) § 6 (3): Ergänzung: Die künftigen öffentlichen Verkehrsflächen…

ist einzufügen, trägt zum Verständnis bei

Herr Lieske regt die Ergänzung "... bis zur Übernahme durch die

Gemeinde ..." an.

 

I) § 6 (4): Absatz streichen ("Der Erschließungsträger verpflichtet sich,

2 Jahre nach Abnahme oder bis zum Abschluss von 80 % der Hochbauten der Wohnbebauung im Erschließungsgebiet alle Schäden an den

bereits abgenommenen Erschließungsanlagen auf seine Kosten zu

beseitigen. ...")

Absatz bleibt enthalten

 

J) § 7 (1): anstelle „den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst“ sowie „die bei Werken der gleichen Art üblich und die die Gemeinde nach der Art der Leistungen erwarten kann“ soll formuliert werden

„den aktuellen DIN Vorschriften entspricht“

ist zu ändern, neue Formulierung ist konkreter

 

K) § 7 (3): „nach den Regeln der VOB/B“ ersetzen durch „nach BGB“,

letzten Satz streichen

Absatz bleibt unverändert: VOB (B) ist im öffentlichen Recht zwingend anzuwenden, der letzte Satz ist eine zusätzliche Erinnerung (beide

Vertragspartner überwachen den Ablauf der Mängelansprüchefrist)

 

L) § 9: Wegfall „zuzüglich 10 %“

Zuzüglich 10 % bleibt erhalten, da zurzeit Stand Kostenschätzung – es liegt noch keine detaillierte Kostenberechnung bzw. ein Auftrags- Leistungsverzeichnis vor. Entsprechend der Kostenschätzung werden für die einzelnen Leistungsbereiche folgende Summen eingesetzt: 1 – 108.800,00 Euro, 2 – 107.700,00 Euro, 3 – 6.800,00 Euro

 

Die genannten Änderungen/Ergänzungen sind im Erschließungsvertrag aufzunehmen.

 

Frau Albrecht informiert über den Abwägungs- und Satzungsbeschluss.

Der Bürgermeister unterrichtet, dass der Planer Herr Millahn nicht an der heutigen Sitzung teilnehmen konnte.

 

Die Gemeindevertretung fasst folgenden Beschluss:

 


Abstimmung:

10

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen