TOP Ö 7: 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 "Achtern Anger" der Gemeinde Kritzmow, Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss Nr. : 81-13/11

1. Die zum Entwurf vom 25.10.2010 abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger wurden geprüft und gemäß Anlage 1 berücksichtigt.

 

2. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.7.2009 (BGBl. I S. 2585), beschließt die Gemeindevertretung die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 für das Gebiet "Achtern Anger“ westlich des Angers, nordöstlich von Groß Schwaß südöstlich der B103 und nordwestlich der Barnstorfer Straße in Groß Schwaß, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), als Satzung (Anlage 2).

Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 wird gebilligt (Anlage 3).

 

3. Die Satzung über 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 ist nach Vorliegen eines bedenkenfreien Gutachtens durch ortsübliche Bekanntmachung dieses Beschlusses in Kraft zu setzen.

 


Herrn Millahn, Planungsbüro bsd, wird das Wort für Informationen erteilt.

Herr Millahn erläutert die Prüfung der Probleme zum Schmutzwasserpumpwerk und Bedenken der Anwohner zur Traufhöhe.

Herr Millahn informiert über die Hinweise der Eurawasser GmbH und des Warnow-Wasser- und Abwasserverbandes auf mögliche Beeinträchti-

gungen durch Geräusche oder Gerüche von dem Schmutzwasserpumpwerk neben dem neuen Baugrundstück. Um diesbezügliche Konflikte

auszuschließen, erfolgte eine gutachtliche Bewertung der Schall- und

Geruchsimmissionen. Da vergleichbare Pumpwerke regelmäßig zur

technischen Ausstattung von Wohngebieten gehören und in der Nachbarschaft von Wohngebäuden eingeordnet werden, wird zunächst von einer Verträglichkeit der Nutzungen ausgegangen; das abschließende Ergebnis des Gutachtens liegt bisher noch nicht vor.

Herr Millahn erläutert weiterhin die notwendige Verlegung der über das neue Baugrundstück verlaufenden Drainageleitung und informiert über die Kennzeichnung im Plan. Die neue Einbindung der Leitung in den Vorfluter ist mit dem Wasser- und Bodenverband abzustimmen und bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen, eine wasserrechtliche Erlaubnis ist nicht

erforderlich.

 

Herr Lieske weist darauf hin zu beachten, dass im "Knickbereich" ein Schacht gesetzt wird.

 

Nach eingehender Beratung wird der vorliegende Beschluss wie folgt

geändert gefasst:

 


Abstimmung:

13

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen